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Soldat auf Zeit

Entscheidungen der Gerichte

BSG – Urteil, B 9/9a VS 5/06 R vom 17.07.2008

Eine Leukämie ist bei einem als Arzt bei der Bundeswehr tätigen Soldaten auf Zeit ua dann als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen, wenn sich diese innerhalb von zwei Jahren nach einer mit Wahrscheinlichkeit wehrdienstbedingten, auf das lymphatische System einwirkenden Infektionskrankheit manifestiert. Ob eine Infektionskrankheit als wehrdienstbedingt angesehen werden kann, richtet sich im Allgemeinen nach den Grundsätzen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10243/06.OVG vom 30.06.2006

Die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit im Range eines Unteroffiziers wegen missbräuchlicher Benutzung eines von ihm verfälschten Bahnberechtigungsausweises kann unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie mit Blick auf die Wirkung einer möglichen Disziplinarmaßnahme rechtswidrig sein (hier bejaht).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 11919/04.OVG vom 25.02.2005

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Sanitätsoffizier, der sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hat, aus dem Dienstverhältnis entlassen werden kann, weil das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn mit Blick auf einen von ihm gestellten KDV-Antrag eine besondere Härte darstellt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. August 1994, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17).

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 3 LB 103/03 vom 24.10.2003

Ist bei der Berechnung des Ruhegehaltes die sogenannte Marinezulage nach Nr. 9a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung vom (künftig: Vorbemerkungen) zu berücksichtigen, so sind für den erforderlichen 10-jährigen Verwendungszeitraum verschiedene Verwendungszeiten als Beamter oder Soldat auf Zeit zu addieren; dazwischenliegende Unterbrechungen (durch eine Angestelltenzeit) sind unerheblich.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 UZ 4067/98 vom 20.08.2002

1. Die auf Antrag festgesetzte Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit ist bindend und kann nicht nachträglich durch eine kürzere Dienstzeit ersetzt werden.

2. Die AiP-Zeit (Arzt im Praktikum) gehört zur ärztlichen Ausbildung und ist damit Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG.

3. Es widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn im Rahmen der Ermessensausübung bei der Berechnung der Erstattungssumme gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für Soldaten auf Zeit andere Zeitvorgaben zugrunde gelegt werden als für Berufssoldaten oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LB 175/06 vom 27.02.2009

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 479/07 vom 04.02.2009


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