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Soldat

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 29/09 vom 23.04.2009

1. Zu den Voraussetzungen, nach denen ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos entlassen werden kann.

2. Verneinung der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung.

3. Die Bindungswirkung nach § 145 Abs. 2 WDO der nach der WDO ergangenen Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte erfasst allein den Entscheidungsausspruch selbst. Demgegenüber ordnet § 145 Abs. 2 WDO keine Bindung an Tatsachenfeststellungen an.

4. Parallelentscheidungen vom 23. April 2009 in den Verfahren 1 L 30/09 und 1 L 31/09.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 O 165/08 vom 22.01.2009

1. Die Regelungen der §§ 55 Abs. 2, 44 Abs. 3 und 4 SG knüpfen an die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Dienstunfähigkeit an; der Begriff der Dienstunfähigkeit im Soldatenrecht ist derselbe wie im Beamtenrecht, so dass die im Beamtenrecht entwickelten Grundsätze zur Auslegung dieses Begriffes auch im Soldatenrecht anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Militärdienstes die Anlegung eines anderen Maßstabes verlangt.

2. Offen bleiben kann, ob sich die Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Soldaten nach § 55 Abs. 2 SG danach beurteilt, ob die beklagte Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Soldat dauernd dienstunfähig ist.

3. Der Gesetzgeber hat den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr aufgrund des bei diesen vorhandenen besonderen Sachverstandes über die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit eines Soldaten nach § 44 Abs. 4 SG besonderes Gewicht beigemessen. Daher muss es in erster Linie deren Beurteilung obliegen, ob und wann eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit eines Soldaten derart beeinträchtigt, dass er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

4. Den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr kommt ein höherer Beweiswert zu als haus- oder anderen fachärztlichen Gutachten, und zwar ungeachtet der den über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Stellen gemäß § 44 Abs. 4 Satz 4 SG eröffneten Möglichkeit, auch andere Beweise zu erheben.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 O 149/08 vom 26.11.2008

1. Zur Rechtswegzuständigkeit bei Geltendmachung der Verletzung der truppenärztlichen Schweigepflicht durch einen Soldaten.

2. Die Wehrdienstgerichte besitzen die Entscheidungskompetenz, wenn es um die Verletzung von Rechten und Pflichten geht, die auf dem besonderen militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis beruhen ("truppendienstliche Angelegenheiten"), während Rechtsschutz im Hinblick auf die mit dem allgemeinen Dienstverhältnis zusammenhängenden Rechte und Pflichten ("Verwaltungsangelegenheiten"), insbesondere die den Status des Soldaten betreffende Angelegenheiten durch die Verwaltungsgerichte gewährt wird.

3. Bei der Geltendmachung der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ist danach zu unterscheiden, ob diese auf dem allgemeinen truppendienstlich geprägten oder auf einem besonderen Arzt-Patient-Verhältnis beruht.

BSG – Urteil, B 9/9a VS 5/06 R vom 17.07.2008

Eine Leukämie ist bei einem als Arzt bei der Bundeswehr tätigen Soldaten auf Zeit ua dann als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen, wenn sich diese innerhalb von zwei Jahren nach einer mit Wahrscheinlichkeit wehrdienstbedingten, auf das lymphatische System einwirkenden Infektionskrankheit manifestiert. Ob eine Infektionskrankheit als wehrdienstbedingt angesehen werden kann, richtet sich im Allgemeinen nach den Grundsätzen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.

BSG – Urteil, B 9/9a VS 1/06 R vom 17.07.2008

Der Anspruch auf einkommensabhängige Leistungen wird nur dann im Sinne von § 29 BVG aufgeschoben, wenn der Beschädigte vorab über die leistungsrechtlichen Folgen fehlender Mitwirkung an erfolgversprechenden und zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen belehrt worden ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 48/07 vom 26.02.2008

Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Soldaten; zu den Voraussetzungen einer Beweislastumkehr und zur fehlenden Anspruchsberechtigung eines Soldaten im Sinne von Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 1999 mangels Klageerhebung.

BSG – Urteil, B 9/9a VS 2/05 R vom 08.11.2007

Haben die Musterungsärzte dem Wehrpflichtigen behandlungsbedürftige Befunde, die bei der Feststellung der Wehrtauglichkeit erhoben worden sind, nicht rechtzeitig mitgeteilt und kommt es dadurch zu einer Verschlimmerung des dem Wehrpflichtigen bis dahin unbekannten Leidens, so kann darin eine Wehrdienstbeschädigung liegen.

BSG – Urteil, B 9/9a VS 3/06 R vom 05.07.2007

1. Die Bundeswehrverwaltung darf gemäß § 88 SVG nach Beendigung des Wehrdienstes durch Verwaltungsakt nur feststellen, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist, soweit Leistungen nach § 41 Abs 2, §§ 85, 86 SVG in Betracht kommen.

2. Außerordentliche Unfallgefahren sind keine gesundheitsschädigenden Verhältnisse iSd § 81 Abs 2 Nr 3 SVG.

3. Entsprechend den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung genießt ein Soldat Versorgungsschutz auch bei Handlungen, die in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Das kann der Fall sein, wenn der Soldat bei privaten Verrichtungen besonderen Gefahren seiner auswärtigen Dienstunterkunft erliegt (Bestätigung von BSG vom 22.9.1971 - 10 RV 330/70 = BSGE 33, 141 = SozR Nr 1 zu § 81 SVG und BSG vom 13.2.1975 - 8 RU 86/74 = BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr 7).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 98/07 vom 14.06.2007

1. § 11 Abs. 3 Satz 1 PolLVO LSA erfasst sachlich auch der Laufbahn entsprechende Dienstzeiten als Soldat.

2. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, ist der jeweilige Einzelfall, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Sie muss ihrer Qualität nach mindestens einer Tätigkeit in einem Amt in der betreffenden Laufbahn entsprechen.

3. Die Prüfung soll im Sinne einer Einzelfallprüfung Aufschluss darüber vermitteln, ob vor dem Hintergrund des die Probezeit beherrschenden Bewährungsgedankens eine vorzeitige günstige Bewährungsprognose aufgrund einer bewährungsrelevanten Vortätigkeit gestellt werden kann.

4. Zur Gewährleistung der Feststellung der Bewährung des Beamten sollen die Vordienstzeiten nur dann auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit konkret für die Verwendung bzw. die Tätigkeit für die konkrete Verwendung im Polizeivollzugsdienst förderlich war.

5. Selbst wenn die formalen Voraussetzungen der Soll-Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 1 PolLVO LSA vorliegen, ist die Berücksichtigung der von dieser Vorschrift erfassten Vordienstzeiten bei der Festsetzung der Probezeit nicht zwingend vorgeschrieben.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 71/07 vom 25.05.2007

1. Bei der Prüfung der Frage, ob die Eignung eines Soldaten im Sinne von § 55 Abs. 4 Satz 2 SG fehlt, hat die zuständige Stelle einen Beurteilungsspielraum. Die Gerichte müssen sich infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein.

2. Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene Verwendung eignet, hängt davon ab, ob er die fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllt, die sich an der Verantwortung orientieren, die ein Soldat der bestimmten Laufbahn in der Bundeswehr zu tragen hat. Dabei sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften zu berücksichtigen.

3. In diesem Zusammenhang sind für die Bewertung des Verhaltens eines Soldaten seine Motive und die in dem Verhalten liegenden Milderungs- oder Erschwerungsgründe zu berücksichtigen.

4. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Umständen, die die Annahme fehlender Eignung rechtfertigen können und u. U. zu disziplinarischen Maßnahmen geführt haben, wenn dem Soldaten gleichwohl Bewährungsmöglichkeiten eröffnet und der Soldat hiernach sogar befördert wurde.

BSG – Urteil, B 7a AL 62/05 R vom 05.09.2006

1. Das Unterhaltsgeld nach den "Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes" (ESF-Richtlinien) ist keine Leistung der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB 3, so dass der Nachrang der Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 22 Abs 1 SGB 3 nicht eintritt.

2. Die ESF-Richtlinien stellen als Bestandteil einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit abstrakt generelle Leistungsbestimmungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu Gunsten Dritter dar.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 15 B 05.3302 vom 31.07.2006

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG (§ 53 Abs. 1 BeamtVG) ruhen die Versorgungsbezüge nur wegen solcher Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass der Soldat vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres von seiner Dienstpflicht freigestellt ist.

BAG – Urteil, 3 AZR 307/05 vom 25.07.2006

Nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz werden Zeiten des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet. Daraus ergibt sich kein Anspruch auf Anwendung von Bestimmungen, die nur für Personen gelten, die vor dem geschützten Arbeitnehmer eingestellt wurden.

BSG – Urteil, B 9a V 4/05 R vom 06.07.2006

Auch bei Versorgungsberechtigten im Beitrittsgebiet, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Besserung des Gesundheitszustandes nur dann nicht niedriger festzusetzen, wenn sie in den letzten zehn Jahren seit der Feststellung nach dem BVG unverändert geblieben ist. Art 3 Abs 1 GG gebietet es nicht, die gesetzlich vorgesehene Mindestfrist wegen der Besonderheiten der deutschen Wiedervereinigung zu verkürzen oder ganz entfallen zu lassen (Abgrenzung zu BSG vom 24.6.1998 - B 9 V 1/97 R = BSGE 82, 169 = SozR 3-3100 § 30 Nr 20).

BSG – Urteil, B 9a V 5/05 R vom 06.07.2006

1. Gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstößt, wer "arbeitsteilig" an der Vernichtung von Menschen durch Zwangsarbeit und massenhafte Tötung mitwirkt, indem er ein Konzentrationslager bewacht.

2. "Befehlsnotstand" entlastet nur denjenigen, der nach besten Kräften alles Zumutbare unternommen hat, um befohlene Verstöße gegen die Menschlichkeit zu vermeiden.

BAG – Urteil, 6 AZR 437/05 vom 27.04.2006

Nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und Stufe 2 (Ehegattenanteil) des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter im öffentlichen Dienst steht und diesem ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 zustünde. Aus der Kürzungsregelung folgt nicht, dass bei unterschiedlichen Tarifklassen den Ehegatten mindestens ein gemeinsamer Ehegattenanteil in Höhe von 100 % des höheren Ortszuschlags erhalten bleiben muss.

BFH – Urteil, IX R 78/01 vom 08.03.2006

1. Ausgleichszahlungen, die ein zum Vorsorgungsausgleich verpflichteter Beamter auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB an seinen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 8. März 2006 IX R 107/00).

2. Werden die Abfindungszahlungen fremdfinanziert, kann der Beamte die dadurch entstehenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen.

BFH – Urteil, I R 47/04 vom 09.11.2005

1. "Technische Fachkräfte" i.S. des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sind, auch wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, soweit sie sich nur in ihrer Eigenschaft als "technische Fachkraft" in der Bundesrepublik aufhalten.

2. Eine "technische Fachkraft" hält sich dann nur in dieser Eigenschaft im Inland auf, wenn nach ihren gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass sie nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückkehren wird. Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 15 ZB 05.1985 vom 14.10.2005

Die Wiederholung der 12. Klasse einer Fachoberschule nach Wegfall des Wohnungsmangels ist kein Umzugshindernis im Sinn von § 12 Abs. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 BUKG.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 15 ZB 04.1636 vom 21.03.2005

Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass § 5 Abs. 4 Nr. 1 BhV die (ergänzende) Beihilfe wegen Aufwendungen für Hilfsmittel ausschließt, wegen derer Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge nach Festbeträgen besteht.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 106/04 vom 17.03.2005

Zur Wechselbezüglichkeit von Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments mit Schlusserben- und mehrfach gestufter Ersatzschlusserbeneinsetzung.

BGH – Beschluss, 1 StR 498/04 vom 11.01.2005

Auch im Rahmen der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung ist auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen Bedacht zu nehmen. Beweiserhebungen zu dessen Privat- und Intimleben sind nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerläßlichkeit statthaft. Dies ist bei der Leitung eines Sachverständigen ebenso zu berücksichtigen wie bei der Zulassung von Fragen und bei der Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme.

BGH – Urteil, III ZR 169/04 vom 14.10.2004

Die Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für als Verwaltungshelfer herangezogene selbständige private Unternehmer.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 2 B 184/03 vom 26.11.2003

Eine Kommandierung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV erfordert nicht die Aushändigung der förmlichen Kommandierungsverfügung an den Soldaten vor der Änderung des Dienstortes. Es genügt insoweit die Bekanntgabe eines an den Stammtruppenteil des Soldaten gerichteten Fernschreibens, in dem die Einplanung des Soldaten nebst einem konkreten Verlegungsdatum mitgeteilt wird, mit der Bitte, den betroffenen Soldaten vom Inhalt des Fernschreibens in Kenntnis zu setzen.

Zur Zumutbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 TGV.

BAG – Urteil, 6 AZR 323/02 vom 11.09.2003

1. § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BAT-O ordnet für die Erstattung von Reisekostenvergütung eines Angestellten die entsprechende Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen an. Damit gelten die darin in Bezug genommenen Reisekostenvorschriften zwischen beiderseits Tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend.

2. § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT-O enthält keine Öffnungsklausel für abweichende Abmachungen iSv. § 4 Abs. 3 TVG. Ein Verzicht des Angestellten auf die Erstattung von Reisekosten ist bei Tarifbindung der Parteien gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG iVm. § 134 BGB nichtig, wenn die von der Tarifvorschrift übernommenen Reisekostenbestimmungen den Verzicht auf Reisekostenvergütung nicht ausdrücklich gestatten. Ein Rückgriff auf beamtenrechtliche Vorschriften und allgemeine Grundsätze außerhalb des Reisekostenrechts ist von der Verweisung in § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT-O nicht gedeckt.

BAG – Urteil, 9 AZR 548/01 vom 15.04.2003

1. § 2 Satz 2 TV Urlaubsgeld Ang-O, wonach Teilzeitbeschäftigte als Urlaubsgeld nur den Teil erhalten, der dem Maß ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985.

2. Da das tarifliche Urlaubsgeld des Öffentlichen Dienstes auch die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt, ist es zulässig, es anteilig entsprechend dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung zu bemessen.

BGH – Urteil, 2 StR 371/02 vom 19.02.2003

1. Dienstlich ist jede Tätigkeit eines Bundeswehrsoldaten, die zu seinem allgemeinen Aufgabenbereich gehört oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht, nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung erscheint und von dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen.

2. Eine den allgemeinen Vorschriften unterfallenden Privathandlung eines Soldaten liegt namentlich dann vor, wenn die Handlung in keinem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht oder wenn sie nicht auf die - wenngleich unter Umständen vorschriftswidrige - Erfüllung der dem Soldaten nach dienstlicher Stellung und allgemeiner Zuständigkeit obliegenden Pflichten oder die Erreichung dienstlicher Zwecke gerichtet ist, sondern allein privaten Zwecken dient.

BGH – Urteil, III ZR 234/01 vom 27.06.2002

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII (vorübergehende betriebliche Tätigkeit von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte) auch für Amtshaftungsansprüche gilt.

BAG – Beschluss, 1 ABR 35/01 vom 28.05.2002

Ein US-Staatsbürger, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann durch eine Einstellung von Seiten der Stationierungsstreitkräfte nicht zum Mitglied des zivilen Gefolges nach Art. I Abs. 1 b Nato-Truppenstatut werden. Das bedeutet nicht, daß er nur örtliche zivile Arbeitskraft iSd. Art. IX Abs. 4 Nato-Truppenstatut sein kann.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 6.00 vom 27.02.2001

Leitsatz:

Die Stellenzulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, gehörte nach Vorbemerkung Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a in der Fassung vom 6. Februar 1991 (BGBl I S. 293) zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Soldat mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden war. Das gilt auch dann, wenn diese Verwendung bereits vor dem Eintritt in den Ruhestand beendet war und wenn der Soldat die Stellenzulage nicht erhalten hat.

Urteil des 2. Senats vom 27. Februar 2001 - BVerwG 2 C 6.00 -

I. VG Düsseldorf vom 21.04.1997 - Az.: VG 10 K 14263/94 -
II. OVG Münster vom 20.01.2000 - Az.: OVG 12 A 2867/97 -

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