Die Festsetzung einer gesonderten Entschädigung für ein Betriebsgrundstück ist nicht durch § 2 Satz 4 NS-VEntschG der Höhe nach ausgeschlossen, wenn es sich um ein sog. "zugeschwommenes" (i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG später angeschafftes) Grundstück handelt, das vor einer in der NS-Zeit erfolgten Anteilsschädigung - als des maßgeblichen Zeitpunkts für die Bemessung der Unternehmensentschädigung - noch nicht Bestandteil des Unternehmensvermögens war.