Sind nach den Gegebenheiten konkrete Gesundheitsgefahren für die Vergangenheit nicht belegt, kann aber nach derzeitiger gutachterlicher Erkenntnislage eine Patientengefährdung aufgrund einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung des in freier Praxis tätigen Arztes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO) nicht umfassend ausgeschlossen werden, so kann dem Arzt die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.