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Sofortiges Anerkenntnis (nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft) Sachgebiete: Prozesskosten

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Beschluss, 4 W 273/06 vom 06.07.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Sofortiges Anerkenntnis (nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft) Sachgebiete: Prozesskosten
Stichwort:Sofortiges Anerkenntnis (nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft) Sachgebiete: Prozesskosten
Leitsatz:1. Ein sofortiges Anerkenntnis kann von einem in Anspruch genommenen Bürgen auch noch nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegeben werden, wenn er vorprozessual (noch) nicht in Anspruch genommen wurde und die Hauptschuld bei Klageerhebung (noch) nicht fällig war.

2. Erforderlich ist lediglich ein vor den Sachanträgen vorbehaltlos abgegebenes Anerkenntnis hinsichtlich der bestehenden Bürgschaftsverpflichtung.

3. Einer prozessarmen Partei kann in diesem Zusammenhang nicht angelastet werden, dass sie zur Zahlung der Gesamtschuld nicht sofort in der Lage ist und mit dem Anerkenntnis noch kein sofortiger Zahlungsausgleich erfolgt.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 W 273/06




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