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Sofortiges Anerkenntnis

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Beschluss, 6 W 5/09 vom 22.01.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:sofortiges Anerkenntnis
Stichwort:Sofortiges Anerkenntnis
Leitsatz:Seit die Zivilprozessordnung dahin geändert ist, dass das Anerkenntnis keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf (§ 307 Satz 2 ZPO), sondern jederzeit möglich ist, muss der Beklagte es innerhalb derjenigen Frist abgeben, die das Gericht ihm zur Stellungnahme auf denjenigen Schriftsatz gesetzt hat, der nach einer Klagänderung den begründeten Klagantrag enthält, oder, falls keine Frist gesetzt ist, in dem ersten Schriftsatz, in welchem er zu dem geänderten Antrag Stellung bezieht.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 6 W 5/09



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 19 W 10/08 vom 07.03.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Vorverfahren, sofortiges Anerkenntnis
Stichwort:Sofortiges Anerkenntnis
Leitsatz:Ein im schriftlichen Verfahren innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegebenes Anerkenntnis ist nicht "sofort" im Sinne von § 93 ZPO erklärt worden, wenn zuvor ein Klageabweisungsantrag angekündigt worden ist, ohne deutlich zu machen, dass der Klageanspruch noch nicht abschließend geprüft worden ist.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 19 W 10/08

OLG-CELLE – Beschluss, 2 W 111/03 vom 27.10.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Sofortiges Anerkenntnis
Stichwort:Sofortiges Anerkenntnis
Leitsatz:1. Die in einem Schlussurteil ergangene Entscheidung über die Kosten eines Anerkenntnisurteils ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

2. Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter zu der Aufforderung des Vermieters, der Auszahlung eines hinterlegten Kautionsbürgschaftsbetrages zuzustimmen über mehr als einen Monat keine endgültige Erklärung abgibt.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 2 W 111/03

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 4 W 1675/02 vom 01.07.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Sofortiges Anerkenntnis, Streitwert einer Freigabe-Klage
Stichwort:Sofortiges Anerkenntnis
Leitsatz:1) Das Anerkenntnis eines Anspruchs, der erst im Laufe des Prozesses fällig wird, kann nicht mehr als "sofortiges" Anerkenntnis gewertet werden, wenn es der Beklagte in der nächsten mündlichen Verhandlung noch zu einer Erörterung der Sach- und Rechtslage kommen lässt und erst dann, wenn auch noch vor Antragstellung, den Anspruch anerkennt.

2) Der Streitwert einer Klage auf Freigabe eines hinterlegten Betrages richtet sich danach, in welcher Höhe (einschließlich Nebenforderungen) der Beklagte dem Kläger die Herausgabe streitig macht.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 4 W 1675/02


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