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JuraForum.deUrteileSchlagwörterSsofortige Vollziehbarkeit 

sofortige Vollziehbarkeit

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 VR 12.08 vom 04.08.2008

1. Um die Klagebefugnis einer Gemeinde gegen die Planfeststellung für den Rückbau eines Bahnübergangs schlüssig zu begründen, müssen Tatsachen dargelegt werden, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass die Gemeinde durch den Planfeststellungsbeschluss in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist.

2. Für eine solche Position kommen auch im Hinblick auf das Abwägungsgebot des § 18 Satz 2 AEG nur solche Belange in Betracht, die sich als eigene Belange der Gemeinde dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG zuordnen lassen.

3. Eine Veränderung der Verkehrsinfrastruktur durch Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger berührt eigene Belange einer Gemeinde unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit nur dann, wenn die Veränderung das Gemeindegebiet oder Teile hiervon nachhaltig betrifft und die Entwicklung der Gemeinde beeinflusst.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 BS 336/07 vom 12.11.2007

1. Ein möglicherweise rechtswidriger Planfeststellungsbeschluss darf sofort vollzogen werden, wenn durch gerichtliche Auflagen wesentliche Beeinträchtigungen vermieden werden können und der mögliche Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses voraussichtlich beseitigt werden kann.

2. Gerichtliche Auflagen können nicht nur in dem in § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO unmittelbar geregelten Fall der Aussetzungsentscheidung, sondern auch bei Ablehnung einer Aussetzungsentscheidung verfügt werden. Sie sind im zweiten Fall dem Antragsgegner aufzuerlegen.

3. Zur Frage, ob die Fledermausart Kleine Hufeisennase durch die geplante Waldschlößchenbrücke in Dresden wesentlich beeinträchtigt wird.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 1 CS 06.2678 vom 22.03.2007

Die Denkmalschutzbehörde darf Auskunft über den Verbleib von Gegenständen, die aus einem Baudenkmal entfernt wurden, erst dann verlangen, wenn geklärt ist, dass es sich bei den Gegenständen um den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften unterliegende Ausstattungstücke (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 DSchG) handelt.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 BS 300/05 vom 15.12.2005

1. Ein Grundstückseigentümer kann einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss unter allen rechtlichen Gesichtspunkten anfechten, wenn ihm die Gefahr einer schweren und unerträglichen Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts droht. Andernfalls besteht nur ein subjektives Recht auf eine gerechte Abwägung eigener Belange.

2. Die Frage, welches Ausmaß an Verkehrslärmimmissionen der Inhaber eines dem Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 GG unterworfenen Rechts hinzunehmen hat, berührt die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

3. Erst Lärmbelastungen, die ein Wohnen an dieser Stelle schlechthin unzumutbar machen, stellen einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentumsrecht eines Grundstückseigentümers dar.

4. Für die Frage einer Gesundheitsgefährdung durch nächtlichen Lärm kommt es auf die Lärmbelastung im Innern der Schlafräume an. Von entscheidender Bedeutung sind auch Lage und Art der Fenster.

5. Rechtsbehelfe gegen straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse entfalten auch gegenüber in ihnen enthaltenen wasserrechtlichen Verfügungen keine aufschiebende Wirkung. Die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit in § 39 Abs. 10 SächsStrG betrifft den Planfeststellungsbeschluss umfassend.

6. Absprachen im Planfeststellungsverfahren zwischen Mitarbeitern des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde sind nicht zu beanstanden, soweit die Planfeststellungsbehörde keine ihre überparteiliche Freiheit beeinträchtigende Bindung hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung eingeht.

7. Die Einhaltung von grundstücksbezogenen Grenzwerten nach der 22.BlmSchV ist grundsätzlich keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. Ggf. ist im Planfeststellungsverfahren aber zu prüfen, ob eine Problemlösung im Rahmen eines separaten (Luftreinhalte-) Verfahrens möglich ist.

8. Das Einholen einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EGV kommt im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 BS 184/05 vom 08.12.2005

1. Eine Klage- und Antragsbefugnis nach § 29 BNatSchG i.d.F. bis 03.04.2002 anerkannter Naturschutzverbände ergibt sich bis zum 03.04.2005 aus § 67 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 61 BNatSchG.

2. § 58 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG i.d.F. vom 11.10.1994 ist nach In-Kraft-Treten des § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vom 25.02.2002 unwirksam geworden, da in ihm die Rechtsschutzmöglichkeit der Naturschutzverbände gegen Entscheidungen mit Eingriffen in Natur und Landschaft auf verschiedene Gebietsstufen beschränkt ist. Eine solche Einschränkung sieht § 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hier in Bezug auf Befreiungen von Verboten und Geboten vor. Der sächsische Gesetzgeber hat bislang keine Anpassung seines Landesrechts an § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG veranlasst.

3. Rechtsbehelfe gegen straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse entfalten auch gegenüber in ihnen enthaltenen wasserrechtlichen Verfügungen keine aufschiebende Wirkung. Die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit in § 39 Abs. 10 SächsStrG betrifft den Planfeststellungsbeschluss umfassend.

4. Der Schutzstatus eines Vogelschutzgebietes kommt auch einem so genannten faktischen Vogelschutzgebiet zu. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung von Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart, der Populationsdichte und Artendiversität eines Gebietes, seines Entwicklungspotenzials, seiner Netzverknüpfung sowie der Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen und deren förmlicher Schutz unumgänglich ist, kommen als Schutzgebiete in Betracht (wie BVerwGE 120, 87 [101]).

5. Zu den Voraussetzungen der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EGV.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 BS 159/05 vom 08.12.2005

1. Sowohl nach § 39 Abs. 5 SächsStrG i.d.F. bis 31.8.2003 als auch nach § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i.V.m. § 72 Abs. 4 Satz 3 VwVfG sind Einwendungen gegen eine Planfeststellung, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, präkludiert.

2. Ein Grundstückseigentümer kann einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss unter allen rechtlichen Gesichtspunkten anfechten, wenn ihm die Gefahr einer schweren und unerträglichen Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts droht. Andernfalls besteht nur ein subjektives Recht auf eine gerechte Abwägung eigener Belange.

3. Die Frage, welches Ausmaß an Verkehrslärmimmissionen der Inhaber eines dem Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 GG unterworfenen Rechts hinzunehmen hat, berührt die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

4. Erst Lärmbelastungen, die ein Wohnen an dieser Stelle schlechthin unzumutbar machen, stellen einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentumsrecht eines Grundstückseigentümers dar.

5. Für die Frage einer Gesundheitsgefährdung durch nächtlichen Lärm kommt es auf die Lärmbelastung im Innern der Schlafräume an. Von entscheidender Bedeutung sind auch Lage und Art der Fenster.

6. Die Einhaltung von grundstücksbezogenen Grenzwerten nach der 22.BlmSchV ist grundsätzlich keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. Ggf. ist im Planfeststellungsverfahren aber zu prüfen, ob eine Problemlösung im Rahmen eines separaten (Luftreinhalte-) Verfahrens möglich ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 12 B 10792/03.OVG vom 25.06.2003

Auch eine mit der Sachentscheidung verbundene (sog. unselbständige) Kostenentscheidung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar (Fortführung von OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91.OVG, AS 23, 194 = NVwZ-RR 1991, 221).

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 22 CS 05.51 vom 19.05.2005

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 22 AS 04.40031 vom 25.08.2004

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 22 AS 04.40028 vom 09.08.2004


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