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sofortige Vollziehbarkeit

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 VR 12.08 vom 04.08.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, VerkPBG, AEG, BbgStrG, BbgBKG
Schlagworte:Planfeststellung für den Rückbau eines Bahnübergangs, sofortige Vollziehbarkeit, Klagebefugnis, Einziehung einer Straße, Abwägungsgebot, eigene Belange einer Gemeinde, Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde, Veränderung der Verkehrsinfrastruktur, Schließung eines Bahnübergangs, Brandschutz, Einwendungsausschluss
Stichwort:sofortige Vollziehbarkeit
Leitsatz:1. Um die Klagebefugnis einer Gemeinde gegen die Planfeststellung für den Rückbau eines Bahnübergangs schlüssig zu begründen, müssen Tatsachen dargelegt werden, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass die Gemeinde durch den Planfeststellungsbeschluss in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist.

2. Für eine solche Position kommen auch im Hinblick auf das Abwägungsgebot des § 18 Satz 2 AEG nur solche Belange in Betracht, die sich als eigene Belange der Gemeinde dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG zuordnen lassen.

3. Eine Veränderung der Verkehrsinfrastruktur durch Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger berührt eigene Belange einer Gemeinde unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit nur dann, wenn die Veränderung das Gemeindegebiet oder Teile hiervon nachhaltig betrifft und die Entwicklung der Gemeinde beeinflusst.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 VR 12.08



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 BS 336/07 vom 12.11.2007

Rechtsgebiete:BNatSchG, VwGO, FFH-RL
Schlagworte:Antragsbefugnis, Präklusion, Planfeststellung, sofortige Vollziehbarkeit, gerichtliche Auflage, Fledermaus, Kleine Hufeisennase, FFH-Gebiet
Stichwort:sofortige Vollziehbarkeit
Leitsatz:1. Ein möglicherweise rechtswidriger Planfeststellungsbeschluss darf sofort vollzogen werden, wenn durch gerichtliche Auflagen wesentliche Beeinträchtigungen vermieden werden können und der mögliche Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses voraussichtlich beseitigt werden kann.

2. Gerichtliche Auflagen können nicht nur in dem in § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO unmittelbar geregelten Fall der Aussetzungsentscheidung, sondern auch bei Ablehnung einer Aussetzungsentscheidung verfügt werden. Sie sind im zweiten Fall dem Antragsgegner aufzuerlegen.

3. Zur Frage, ob die Fledermausart Kleine Hufeisennase durch die geplante Waldschlößchenbrücke in Dresden wesentlich beeinträchtigt wird.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 BS 336/07

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 1 CS 06.2678 vom 22.03.2007

Rechtsgebiete:DSchG
Schlagworte:Denkmalschutzrechtliche Anordnungen, sofortige Vollziehbarkeit, Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung, Verbot, denkmalschutzrechtlich geschützte Ausstattungsstücke aus einem Baudenkmal zu entfernen, denkmalschutzrechtliches Auskunftsverlangen, Erforderlichkeit der Auskünfte
Stichwort:sofortige Vollziehbarkeit
Leitsatz:Die Denkmalschutzbehörde darf Auskunft über den Verbleib von Gegenständen, die aus einem Baudenkmal entfernt wurden, erst dann verlangen, wenn geklärt ist, dass es sich bei den Gegenständen um den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften unterliegende Ausstattungstücke (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 DSchG) handelt.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 1 CS 06.2678

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 BS 300/05 vom 15.12.2005

Rechtsgebiete:VwGO, GG, SächsStrG, WHG, SächsWG, VwVfG, BlmSchG, 22.BlmSchG
Schlagworte:Planfeststellung, Straße, Präklusion, Planvorhaben, Betroffenheit, Lärm, Lärmbelastung, sofortige Vollziehbarkeit, Besorgnis der Befangenheit
Stichwort:sofortige Vollziehbarkeit
Leitsatz:1. Ein Grundstückseigentümer kann einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss unter allen rechtlichen Gesichtspunkten anfechten, wenn ihm die Gefahr einer schweren und unerträglichen Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts droht. Andernfalls besteht nur ein subjektives Recht auf eine gerechte Abwägung eigener Belange.

2. Die Frage, welches Ausmaß an Verkehrslärmimmissionen der Inhaber eines dem Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 GG unterworfenen Rechts hinzunehmen hat, berührt die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

3. Erst Lärmbelastungen, die ein Wohnen an dieser Stelle schlechthin unzumutbar machen, stellen einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentumsrecht eines Grundstückseigentümers dar.

4. Für die Frage einer Gesundheitsgefährdung durch nächtlichen Lärm kommt es auf die Lärmbelastung im Innern der Schlafräume an. Von entscheidender Bedeutung sind auch Lage und Art der Fenster.

5. Rechtsbehelfe gegen straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse entfalten auch gegenüber in ihnen enthaltenen wasserrechtlichen Verfügungen keine aufschiebende Wirkung. Die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit in § 39 Abs. 10 SächsStrG betrifft den Planfeststellungsbeschluss umfassend.

6. Absprachen im Planfeststellungsverfahren zwischen Mitarbeitern des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde sind nicht zu beanstanden, soweit die Planfeststellungsbehörde keine ihre überparteiliche Freiheit beeinträchtigende Bindung hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung eingeht.

7. Die Einhaltung von grundstücksbezogenen Grenzwerten nach der 22.BlmSchV ist grundsätzlich keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. Ggf. ist im Planfeststellungsverfahren aber zu prüfen, ob eine Problemlösung im Rahmen eines separaten (Luftreinhalte-) Verfahrens möglich ist.

8. Das Einholen einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EGV kommt im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 BS 300/05


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