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Sofortige Aktivierung des Vertreterrechts auch bei Verrechnung des Übernahmepreises mit künftigem Ausgleichsanspruch und gleichzeitigem aufschiebend bedingten Erlass der etwaigen Differenz

Entscheidungen der Gerichte

BFH – Urteil, X R 2/04 vom 22.08.2007

Ein "Vertreterrecht" ist beim Handelsvertreter auch dann als entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu aktivieren, wenn die Einstandszahlung an den Geschäftsherrn für die Übernahme der Handelsvertretung erst bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verrechnung mit dem dann fälligen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erbracht werden soll und dem Handelsvertreter bereits bei Erwerb des Vertreterrechts der teilweise Erlass der Einstandszahlung für den Fall zugesagt wird, dass der künftige Ausgleichsanspruch hinter dem Übernahmepreis zurückbleibt.

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