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so hat die unterbliebene Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.

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LAG-HAMM – Urteil, 15 (11) Sa 1236/06 vom 07.12.2006

Rechtsgebiete:SGB IX
Schlagworte:Bestand das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate, so hat die unterbliebene Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.
Stichwort:so hat die unterbliebene Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 15 (11) Sa 1236/06




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