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JuraForum.deUrteileSchlagwörterSso beträgt der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für einen gegen diese Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag grundsätzlich zwei Bruttomonatsgehälter. 

so beträgt der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für einen gegen diese Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag grundsätzlich zwei Bruttomonatsgehälter.

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LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 1 Ta 114/09 vom 11.05.2009

Rechtsgebiete:RVG, GKG
Schlagworte:Bestand das Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als sechs, aber noch keine zwölf Monate, so beträgt der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für einen gegen diese Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag grundsätzlich zwei Bruttomonatsgehälter.
Stichwort:so beträgt der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für einen gegen diese Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag grundsätzlich zwei Bruttomonatsgehälter.
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: LAG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 1 Ta 114/09




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