1. Ein Vertrag, durch den der Veranstalter eines Fußballspiels einer Vermarktungsgesellschaft das exklusive Recht zur Fernsehübertragung des Spiels und zur Bandenwerbung einräumen lässt, ist ein rein schuldrechtlicher Vertrag. Der Veranstalter besitzt keine Leistungsschutzrechte im Sinne des § 81 UrhG an dieser Veranstaltung, die als ausschließliche Nutzungsrechte mit dinglicher Wirkung auf Dritte übertragen werden könnten.
2. Werden die vorgenannten Rechte an zwei Vermarktungsgesellschaften für dieselben Spiele jeweils exklusiv vergeben, gilt nicht der Grundsatz der Priorität. Beide Gläubiger besitzen inhaltsgleiche Ansprüche.
3. Diese Ansprüche kann jeder Gläubiger auch durch einstweilige Verfügung sichern lassen, wenn die prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung einiger Obergerichte, wonach in Fällen der sog. Doppelvermietung kein einstweiliger Rechtsschutz möglich sei, kommt jedenfalls für die doppelte Vergabe von Vermarktungsrechten für Fußballspiele nicht in Betracht.