1. Im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens für einen Bootssteg/eine Slipanlage sind für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Wohl der Allgemeinheit" die Aussagen des Bodenseeuferplans weiterhin heranzuziehen.
2. Bootsstege und Slipanlagen in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich beeinträchtigen grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzungen einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft.