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Sitzverteilung und Zuordnung zu den Gruppen im Fachbereichsrat der FHS für öffentliche Verwaltung des Bundes
Die Regelung der Mitwirkung der Mitglieder der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch einen ministeriellen Erlaß verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes.
Bundesrechtlich ist nicht zu beanstanden, daß den Professoren in Fachbereichsräten dieser Fachhochschule überproportional mehr Sitze zustehen als den mit den sonstigen Beschäftigten in einer Gruppe zusammengefaßten Lehrenden für besondere Aufgaben ohne wissenschaftlichen Hochschulabschluß.
Urteil des 6. Senats vom 26. August 1998 - BVerwG 6 C 5.97 -
I. VG Köln vom 25.01.1993 - Az.: VG 6 K 5131/91 -
II. OVG Münster vom 27.11.1996 - Az.: OVG 25 A 1189/93 -