JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sitzverlegung
| Rechtsgebiete: | FGG, HGB |
| Schlagworte: | Zuständigkeit, Zuständigkeitsbestimmung, Handelsregister, Anmeldung, Sitzverlegung, GmbH |
| Stichwort: | Sitzverlegung |
| Leitsatz: | Das Registergericht des neuen Sitzes kann die Übernahme des Verfahrens nicht deshalb ablehnen, weil es hinsichtlich der Anforderungen an die förmliche Richtigkeit der angemeldeten Sitzverlegung strengere Maßstäbe für geboten erachtet als der Registerrichter des bisherigen Sitzes. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 25/08 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG |
| Schlagworte: | Sitzverlegung, Liqidations-GmbH |
| Stichwort: | Sitzverlegung |
| Leitsatz: | 1. Sitz der GmbH ist der Ort ihres "Betriebes", der "Geschäftsleitung" und/oder der "Verwaltung" der Gesellschaft. 2. "Betrieb" i. S. d. § 4a Abs. 2 GmbHG ist jeder Ort, an dem ein Beitrag von einiger Bedeutung zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes erfolgt, so dass dort der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit räumlich konkretisiert ist; völlig untergeordnete Unternehmensteile erfüllen diese Voraussetzungen nicht, so dass dorthin der Firmensitz nicht verlegt werden kann. 3. Der Umstand, dass der durch § 4a GmbHG realisierte Grundsatz der Übereinstimmung von tatsächlichem und statuarischem Gesellschaftssitz im EU-Rechtsraum aufgegeben ist (vgl. Lutter/Bayer, GmbHG, § 4a Rn 13 ff.), erfordert nicht, die durch § 4a GmbHG für den deutschen Rechtsraum bewirkte Beschränkung im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG in Zweifel zu ziehen, denn die europäische Rechtslage ist durch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV bestimmt, welche nicht aufgrund von Erwägungen beschränkt werden kann, welche innerstaatlich als sachlich rechtfertigende Differenzierungsanlässe anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich sind. 4. Gem. §§ 69 Abs. 1, § 4a GmbHG kann der Sitz der Gesellschaft auch während der Liquidation verlegt werden, wobei bei eingestelltem Geschäftsbetrieb auf den Ort abzustellen ist, an dem die Liquidatoren ihre Tätigkeit ausüben. 5. Haben die Liquidatoren ihren Geschäftssitz am bisherigen Sitz der aufgelösten Gesellschaft, kommt die Sitzverlegung an einen weitern Geschäftssitz nur in Betracht, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe gegeben sind, insbesondere, wenn die Liquidationsgeschäfte tatsächlich von dem neuen Sitz aus geführt werden. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 206/05 | |
| Rechtsgebiete: | FGG, HGB, UmwG |
| Schlagworte: | Handelsregister, Zuständigkeit, Abgabestreit, Verschmelzung, Umwandlung, Sitzverlegung, Kapitalerhöhung |
| Stichwort: | Sitzverlegung |
| Leitsatz: | Wird mit der Verschmelzung mit Kapitalerhöhung für die aufnehmende GmbH zugleich deren Sitzverlegung angemeldet, so ist das Registergericht des bisherigen Sitzes zunächst zur Erledigung des Antrages bezüglich der nach § 53 UmwG vorab einzutragenden Kapitalerhöhung verpflichtet, bevor es die Sache zur Eintragung der Verschmelzung und Sitzverlegung sowie etwaiger sonstiger Satzungsänderungen an das Gericht des neuen Sitzes abgeben kann. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 418/04 | |
| Rechtsgebiete: | FahrlG, GewO |
| Schlagworte: | Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Zweigstelle, Ausbildungsstätte, Sitzverlegung, Strohmann |
| Stichwort: | Sitzverlegung |
| Leitsatz: | Im Einzelfall kann einem Fahrschulinhaber die Ausbildung von Fahrschülern an einer bestimmten Ausbildungsstätte untersagt werden, ohne dass der Widerruf der Fahrschulerlaubnis verfügt werden muss. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 2037/03 | |
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