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Sitzungsniederschrift

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TJ 3206/05 vom 27.02.2006

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Beschwerde, Protokollberichtigung, Sitzungsniederschrift, Statthaftigkeit
Stichwort:Sitzungsniederschrift
Leitsatz:Während der Senat in seinem Beschluss vom 3. April 2001 - 8 TJ 525/01 - die Frage der Statthaftigkeit einer gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung eingelegten Beschwerde noch offen gelassen hat, tritt er nunmehr der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung bei, wonach die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof in derartigen Fällen nicht statthaft ist.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 TJ 3206/05



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 321/01 vom 08.02.2005

Rechtsgebiete:FGG, ZPO
Schlagworte:Sitzungsniederschrift, Ergänzung, Berichtigung, Rechtsmittel
Stichwort:Sitzungsniederschrift
Leitsatz:Ein Beschluss, mit dem das Gericht im Wohnungseigentumsverfahren einen Antrag auf Ergänzung der Sitzungsniederschrift ablehnt, ist nicht anfechtbar.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 321/01

BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 32.03 vom 10.06.2003

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Förmlicher Beweisantrag, Ablehnung, Begründung, Sitzungsniederschrift, Entscheidungsgründe.
Stichwort:Sitzungsniederschrift
Leitsatz:Wird die Begründung für die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen, so muss das Tatsachengericht die Gründe in den Entscheidungsgründen des Urteils darlegen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 32.03

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 13/03 vom 29.01.2003

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Hauptverhandlungsprotokoll, Sitzungsniederschrift, Protokoll, Beweiskraft, Einlassung, Protokollierungspflicht
Stichwort:Sitzungsniederschrift
Leitsatz:Ist in der Sitzungsniederschrift protokolliert, dass der Angeklagte nach Belehrung gemäß § 243 Abs. 4 S. 1 StPO keine Angaben gemacht hat und ergibt sich die Tatsache einer Einlassung auch nicht aus dem Zusammenhang mit einer Äußerung nach § 257 StPO oder § 258 StPO, so steht aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls fest, dass der Angeklagte nicht zur Sache ausgesagt hat.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 13/03


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