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OLG-CELLE – Beschluss, 2 W 108/03 vom 09.10.2003

Rechtsgebiete:InsO, ZPO
Schlagworte:Zuständigkeitsbestimmung, Insolvenzverfahren, Verweisung, Firmenbestattung, Sitz des Geschäftsführers
Stichwort:Sitz des Geschäftsführers
Leitsatz:1. Eine örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, in dessen Bezirk der Geschäftsführer der nicht mehr wirtschaftlich tätigen, aber noch im Zuständigkeitsbereich eines anderen Insolvenzgerichts im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen seinen allgemeinen Wohnsitz hat, kommt jedenfalls nicht allein wegen der Mitnahme der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin an den Wohnsitz des Geschäftsführers in Betracht.

2. Das Insolvenzgericht darf das Verfahren allenfalls dann an das Wohnsitzgericht des Geschäftsführers verweisen, wenn es zuvor von Amts wegen ermittelt und positiv festgestellt hat, dass am Sitz des Geschäftsführers tatsächlich eine Abwicklung der Gesellschaft stattfindet und diese nicht nur substanzlos behauptet wird; bestehen Anzeichen für eine "gewerbsmäßige Firmenbestattung", denen das Insolvenzgericht vor einer Verweisung im Rahmen des § 5 InsO auch nachzugehen hat, kommt eine Verweisung gar nicht in Betracht.

3. Der Verweisungsbeschluss ist willkürlich und damit nicht bindend, wenn das Insolvenzgericht, das gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO für den Sitz der Schuldnerin zuständig ist, ohne eine weitere Sachaufklärung seine Zuständigkeit verneint und das Verfahren auf Antrag des letzten Geschäftsführers der Schuldnerin an das Insolvenzgericht verweist, bei dem dieser seinen Geschäftssitz hat.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 2 W 108/03




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