Für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach § 3 EntschG ist hinsichtlich der Bestimmung der Nutzungsart des Grundvermögens auch dann auf den Zeitpunkt des Eigentumsverlustes durch Veräußerung abzustellen, wenn das Grundstück zuvor in staatliche Verwaltung genommen worden war und sich während dieser Zeit die Nutzungsart geändert hat.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG gibt dem Berechtigten im Falle des Ausschlusses einer Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG kein Wahlrecht zwischen Unternehmensentschädigung und Singularentschädigung. Vielmehr kann eine gesonderte Entschädigung für das nicht restituierbare Bruchteilseigentum nur verlangt werden, wenn die betroffenen Vermögenswerte in der Bemessungsgrundlage für die Unternehmensentschädigung nicht berücksichtigt werden.