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Sicherungszweck

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 50.07 vom 26.06.2008

Rechtsgebiete:BGB, InsO, KrW-/AbfG, DepV, Deponierichtlinie
Schlagworte:Deponie, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge, Rekultivierungsmaßnahme, Sicherheitsleistung, Sicherheit, gleichwertige, Rückstellung, betriebliche, Leistungsfähigkeit, Sicherungszweck, Insolvenzfestigkeit, Recht, höherrangiges, nachrangiges, Gemeinschaftsrecht, Anwendungsvorrang, Auslegung, Ermächtigungsgrundlage.
Stichwort:Sicherungszweck
Leitsatz:1. § 19 Abs. 4 Satz 2 letzte Alternative DepV überschreitet die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 36c Abs. 4 KrW-/AbfG und ist damit unwirksam, soweit handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit zugelassen werden.

2. Auf Grund europarechtskonformer Auslegung schreibt § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG zwingend die Anordnung einer Sicherheitsleistung oder eines gleichwertigen Sicherungsmittels vor.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 50.07



OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 87/07 vom 12.03.2008

Rechtsgebiete:BGB, VOB/B
Schlagworte:Bauvertrag, Werkvertrag, Bürgschaft, Bürgschaftsschuld, Nachtragsauftrag, Zusatzauftrag, Sicherungszweck
Stichwort:Sicherungszweck
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 23 U 87/07

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 49.04 vom 08.09.2005

Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 2220/85, EWG-Sicherheiten-Verordnung, VwVfG, VwGO
Schlagworte:Rindfleisch, Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen, Verarbeitungssicherheit, Kaution, Verarbeitungskaution, Sicherungszweck, Freigabe, Verfall, Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Widerklage
Stichwort:Sicherungszweck
Leitsatz:Beim Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen kommt durch Gebot und Zuschlag ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande.

Die behördliche Verfallerklärung einer Verarbeitungssicherheit durch bloße Lastschrift ist kein Verwaltungsakt. Dasselbe gilt für die Freigabe einer Sicherheit.

Die EWG-Sicherheiten-Verordnung bietet keine Ermächtigungsgrundlage für die Verfallerklärung einer Sicherheit durch Verwaltungsakt.

Hat die Behörde eine Sicherheit zu Unrecht freigegeben, so kann sie nur dann noch Zahlung des Sicherheitsbetrages verlangen, wenn sie berechtigt wäre, die Wiedergestellung der Sicherheit zu verlangen. Das setzt voraus, dass das Risiko, für das sie gestellt worden ist, noch fortbesteht.

Wird die Anfechtungsklage gegen einen Leistungsbescheid damit begründet, dass zwischen den Beteiligten ein Subordinationsverhältnis nicht bestehe, so hindert § 89 Abs. 2 VwGO die Behörde nicht, ihre Forderung - ggf. hilfsweise - durch Widerklage geltend zu machen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 49.04


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