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Sicherungsvorkehrungen

Entscheidungen der Gerichte

OLG-OLDENBURG – Urteil, 2 U 21/02 vom 27.03.2002

Der Betreiber eines Vergnügungsparks ist im Hinblick auf die Benutzung einer ca. 10 Meter hohen, sechs parallele Bahnen umfassenden Rutsche verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Benutzer zu rutschen beginnen, bevor die Vorbenutzer die Rutschbahn geräumt haben. Der Betreiber ist zumindest dazu verpflichtet, entsprechende Hinweisschilder an der Rutsche anzubringen; auch die Installation einer Lichtschranke in Verbindung mit einer Ampel dürfte dem Betreiber einer solchen Anlage wirtschaftlich zumutbar sein.

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