Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld ist auch mit Blick auf die freie Abtretbarkeit von Grundschuld und gesicherter Forderung nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (n.F.).
Grundschulden, die vor Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes erworben worden sind, können uneingeschränkt gutgläubig einredefrei erworben werden, was in dem Fall, in dem die Verbindung zwischen Grundschuld und gesicherter Forderung durch den Sicherungsvertrag verloren gegangen ist, die Zwangsvollstreckung in Höhe des Nennwerts der Grundschuld ermöglicht, auch wenn die gesicherte Forderung tatsächlich in geringerer Höhe valutiert.
Bestellen mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks an diesem zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens, für das sie gesamtschuldnerisch haften, eine Grundschuld, so ist der Sicherungsnehmer mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung nicht daran gehindert, mit einem der Darlehensnehmer ohne Beteiligung des anderen zu vereinbaren, dass die auf dessen Miteigentumsanteil lastende Grundschuld auch zur Sicherung eines diesem allein gewährten Darlehens dient.
1. Bewilligen zwei Grundstückseigentümer, die ideelle Miteigentümer zu je 1/2 sind, die Eintragung einer Grundschuld am Gesamtgrundstück, ist die Löschung der Grundschuld nur auf einer der ideellen Grundstückshälften ausgeschlossen.
2. Eine anfängliche Übersicherung des Kreditgebers durch Einräumung einer Grundschuld begründet nur dann eine Sittenwidrigkeit, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird.
1. Ist in einem Vertrag mit einem Versicherer zur Absicherung der Zeitkonten von Arbeitnehmern, die am Altersteilzeitmodell teilnehmen, bestimmt, dass der Vertrag erst mit der Haftung des Versicherers aus der Bürgschaftserklärung beginnen soll, sich die Prämie aus der am Stichtag vorliegenden durchschnittlichen Gesamtsumme der Wertguthaben des vergangenen Quartals errechnen soll und diese erst noch zu ermitteln sind, so stellt diese Vereinbarung noch nicht das Bürgschaftsversprechen, sondern einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar, aus dem sich nach Ermittlung der Wertguthaben der Arbeitnehmer ein Anspruch auf das Bürgschaftsversprechen ergibt.
2. Hat sich der Versicherer die Möglichkeit der Kündigung bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers vorbehalten, kann er bei Insolvenz des Versicherungsnehmers kündigen, solange er das Bürgschaftsversprechen weder abgegeben, noch dessen Abgabe in vorwerfbarer Weise verzögert hat.
Eine für die Fälle des § 312 BGB typische Überrumpelungssituation liegt nicht vor, wenn eine Verbraucherin an ihrem Arbeitsplatz im Unternehmen ihres Ehemannes nach Verhandlung mit einem Bankmitarbeiter im Beisein ihres Ehemannes einen Sicherungsvertrag unterzeichnet, der die Bestellung einer Grundschuld an dem in ihrem Eigentum stehenden Hausanwesen zum Gegenstand hat, wenn die Unterschriftsleistung nach vorangegangenem Hinweis ihres Ehemannes auf eine spätere Hinzuziehung zu Kreditverhandlungen mit einer Bank und eine etwaige Unterschriftsleistung durch sie erfolgt und wenn die Verpflichtungserklärung das Ziel hat, einen für den Fortbestand des Unternehmens des Ehemannes erforderlichen Kredit zu besichern und damit den Betrieb und die Arbeitsplätze zu retten.
Verfahren nach § 111f Abs. 5 StPO über Einwendungen gegen Maßnahmen , die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen wurden, sind im strafprozessualen Rechtsweg zu erledigen, auch wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe -etwa nach § 771 ZPO - handelt.
Die Strafgerichte sind -anders als die Zivilgerichte bei der Befassung mit einer Drittwiderspruchsklage- nicht an den Beibringungsgrundsatz und nicht an das Mittel der Glaubhaftmachung gebunden. Vielmehr gelten der Amtsermittlungsgrundsatz und das Freibeweisverfahren.
Zur insolvenzrechtlichen Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen auf dem Geschäftskonto des Insolvenzschuldners durch die Bank vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die von den Drittschuldnern beglichenen Forderungen der Bank im Rahmen einer Globalzession abgetreten worden waren.
Ist zur mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen einer Partei nach § 141 Abs.1 Satz 1 ZPO angeordnet worden und entsendet diese lediglich einen uninformierten Vertreter, so gebietet ein Schriftsatz, mit welchem die Partei nachträglich versucht, Sachvortrag in den Rechtstreit einzuführen, grundsätzlich nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Überträgt der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache auf eine Bank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene Eigentum in der Insolvenz des Käufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie ein Sicherungseigentümer lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
1. Im Falle einer Anspruchskonkurrenz ist bei der zeitlichen Bestimmung des Eintritts des Versicherungsfalles im Rahmen des § 14 ARB 75 jeder in Betracht kommende Anspruch für sich zu prüfen.
2. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen unberechtigter Zwangsvollstreckung ist eine Wahrnehmung von Rechten aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen im Sinne des § 14 Abs. 1 ARB 75.
a) Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar.
b) Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen ist als selbständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragschluss zeitlich nachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft.
c) Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entstehenden Forderungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines Bargeschäfts.
Eine bereits im Darlehens- und Sicherungsvertrag vorgenommene Globalzession aller künftigen Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb bis zur Höhe der zu sichernden Forderung ist mangels ausreichender Bestimmtheit auch dann unwirksam, wenn monatlich so genannte OPOS-Listen übergeben werden, die den Sicherungsgeber über die aktuell von der Zession erfassten Forderungen informieren sollen.
Die sicherungshalber erfolgende Vorausabtretung der dem Bauträger gegen einen Erwerber zustehenden Vergütungsforderung an die finanzierende Bank ist grundsätzlich nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 MaBV i. V. m. § 12 MaBV, § 134 BGB unwirksam.
1. Verrechnungen einer Bank im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die bei einem Kontokorrentkredit im Ergebnis zu einer Verringerung des Debetsaldos führen, sind auch dann inkongruent, wenn die Kreditlinie offen gehalten wurde.
2. Bei einer inkongruenten Deckung scheidet die Annahme eines Bargeschäfts aus.
Die Tilgung der gesicherten Forderung durch den persönlichen Schuldner, der zugleich Eigentümer ist, führt dazu, dass der ihm aus der Sicherungsabrede zustehende, durch die Forderungstilgung aufschiebend bedingte Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld unbedingt wird.
Wird die Löschungsbewilligung für eine Grundschuld an den Ersteher eines zwangsversteigerten Grundstücks geleistet, obwohl dieser nach dem Sicherungsvertrag zu deren Entgegennahme nicht - alleine - berechtigt ist, und wird infolge der anschließenden Löschung der Grundschuld dem früheren Eigentümer eine Befriedigungsmöglichkeit genommen, kann diesem ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB zustehen.
1. Die von Anlegern des HAT-Fonds Nr. 44 auf Empfehlung der Anwälte der Interessengemeinschaft geschlossene Vergleichsvereinbarung mit der finanzierenden Bank vom November/Dezember 1999 hat sämtliche bis dahin entstandenen Ansprüche der Anleger gegen die Bank erledigt und ist auch nicht unwirksam.
2. Der Senat folgt der Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH, dass es für eine Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht erforderlich ist, dass das Grundpfandrecht vom Kreditnehmer selbst und erst nach dem Abschluss des Darlehensvertrags bestellt wird.
3. Zu den für § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG üblichen Konditionen für Zwischenfinanzierungskredite in der Errichtungsphase eines Bauobjekts.
4. Zum Begriff des streitausschließenden Sachverhalts in § 779 BGB.
5. Zu den Auslegungskriterien, ob Zwischen- und Endfinanzierungsverträge mit dem Fonds oder den einzelnen Gesellschaftern als Darlehensnehmer geschlossen wurden.
a) Vereinbart ein Gesellschafter mit der GmbH einen Rangrücktritt für Regressansprüche aus der Inanspruchnahme von Grundpfandrechten, die er zur Sicherung von Drittverbindlichkeiten der Gesellschaft bestellt hat, sind diese Regressansprüche im Überschuldungsstatus nicht zu passivieren.
b) Den passivierten Drittverbindlichkeiten steht ein zu aktivierender Freistellungsanspruch der GmbH gegen den Gesellschafter in entsprechender Höhe gegenüber, so dass die Verbindlichkeiten im Ergebnis für die Feststellung einer Überschuldung ohne Bedeutung sind.
2. Der Umqualifizierung einer Bürgschaft des Gesellschafters in Eigenkapitalersatz steht es nicht entgegen, wenn die Bürgschaftsverpflichtung im Verhältnis zum Sicherungsnehmer wegen Übersicherung nichtig ist (Anschluss OLG Dresden NZG 2002, 292).
a. Ein vom Erblasser unter Eigentumsvorbehalt erworbenes und anschließend an eine Bank zur Sicherung für ein gewährtes Darlehen übereignetes Fahrzeug geht in das Eigentum der Erben über, wenn die Bank den Fahrzeugbrief nach dem Tod des Erblassers und der Tilgung der Darlehensschuld an die Erben übersendet. Ein Dritter, dem der Erblasser das Fahrzeug nach Übergabe durch den Verkäufer geschenkt hat, ist den Erben in einem solchen Fall zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet.
b. Zur Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB.
1. Auch die berichtigende Löschung eines Grundpfandrechts bedarf gemäß § 27 Satz 1 GBO der Zustimmung des im Zeitpunkt der Löschung eingetragenen Grundstückseigentümers.
2. Trotz Erteilung einer Löschungsbewilligung ist auch der frühere Eigentümer, der die Grundschuld bestellt hat, nicht antragsberechtigt nach § 13 GBO für eine Löschung, wenn vereinbarungsgemäß nur auf die persönliche Schuld geleistet worden ist.
a) Für eine, dem Notar typischerweise bei Austauschgeschäften obliegende, "doppelte" Belehrung hinsichtlich ungesicherter Vorleistungen kann nach der Interessenlage auch bei einem notariellen Darlehensvertrag Anlass sein, in dem zugleich die Bestellung einer Grundschuld als Sicherheit vereinbart wird.
b) Außerhalb des Anwendungsbereichs derjenigen Vorschriften, die eine Dokumentationspflicht des Notars über bestimmte Belehrungen begründen, trägt für die Behauptung, der Notar habe erforderliche Belehrungen unterlassen, der Geschädigte die Beweislast.
a) Der Insolvenzverwalter ist dem Absonderungsberechtigten gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der mit dem Recht belastete Gegenstand nicht einen Wertverlust durch einen vermeidbaren Rechtsmangel erleidet.
b) Zur Wirksamkeit der sicherungshalber erfolgten Zession eines Anspruchs aus einem bei Insolvenzeröffnung beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrag.
Die Beweisregel des § 416 ZPO erstreckt sich auch auf die Begebung einer schriftlichen Willenserklärung. Dem Aussteller steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass ihm die nur als Entwurf gedachte Urkunde abhanden gekommen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/02 - VersR 2003, 229).
1. Eine mehraktige Verfügung ist auch dann eine Verfügung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO (und kein sonstiger Rechtserwerb im Sinne des § 91 Abs. 1 InsO), wenn eine Mitwirkung des Schuldners für die Vollendung des Rechtserwerbs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erforderlich ist (obiter dictum).
2. Eine Verfügung des Schuldners im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO liegt vor, wenn bei einer Vorausabtretung die Vollendung des Rechtserwerbs nur noch vom Entstehen der Forderung abhängt und der Schuldner selbst - beispielsweise durch die Annahme eines Angebots - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an der Entstehung mitwirkt.
Hat der spätere Schuldner eine Forderung sicherungshalber an ein Kreditinstitut abgetreten, werden die Insolvenzgläubiger regelmäßig benachteiligt, wenn der Schuldner den zunächst von ihm vereinnahmten Betrag an das Kreditinstitut überweist. Anders verhält es sich, wenn dieses ein Ersatzabsonderungsrecht erworben hat.
1. Hat der in der Insolvenz absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung sicherungsübereignete Gegenstände in Besitz genommen und diese nach Insolvenzeröffnung verwertet, kann die Inbesitznahme nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse seien die Feststellungskostenpauschale und die Verwertungskostenpauschale entgangen.
2. Die Inbesitznahme kann in einem solchen Fall aber mit der Begründung angefochten werden, die Masse sei mit der Umsatzsteuer belastet worden.
3. Der Insolvenzverwalter hat in einem solchen Fall die Umsatzsteuer aus der Gutschrift des Sicherungsnehmers als Masseverbindlichkeit an das Finanzamt abzuführen. Der gemäß § 173 InsO zur Verwertung berechtigte Gläubiger braucht der Masse diese Umsatzsteuer nicht nach § 170 Abs. 2 InsO zu erstatten. Die Verwertung erfolgt auch nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens gemäß § 13 b Abs. 1 Nr. 2 UStG, so dass der Sicherungsnehmer nicht Steuerschuldner wird.
Eine mit einem Kreditinstitut geschlossene Vereinbarung mit der Bezugnahme auf eine mehr als sechs Jahre zurückliegende "Negativerklärung des Grundeigentümers", in der die Verpflichtung zur Bestellung einer Grundschuld enthalten ist, ist überraschend im Sinne von § 3 AGBG, wenn diese Verpflichtung in der Negativerklärung nicht wenigstens drucktechnisch hervorgehoben ist und wenn die Negativerklärung der Bezugnahmevereinbarung nicht angeheftet ist und auch nicht näher erläutert ist.
1. Wer die von einem Dritten als Grundschuldgläubiger ausgestellte Löschungsbewilligung an den Eigentümer des Pfandobjekts weitergibt, welcher hierauf die Löschung des Grundpfandrechts erwirkt, ist hinsichtlich der vom Empfänger erlangten Befreiung des Grundstücks von der Belastung nicht Leistender i.S.d. § 812 Abs. 1 Var. 1 BGB. Leistender ist vielmehr der Grundschuldgläubiger.
2. Eine Vermögensverschiebung, welche nicht in ein subjektives Recht des Betroffenen eingreift, sondern lediglich seinen schuldrechtlichen Anspruch vereitelt, kann nicht im Wege der Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Var. 2 BGB ausgeglichen werden. In diesem Fall kommt jedoch ein Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB in Betracht.
Macht der nachrangige Grundschuldgläubiger von seinem gesetzlichen Ablösungsrecht Gebrauch, muß er den vorrangigen Grundschuldgläubiger selbst dann in voller Höhe des dinglichen Rechts befriedigen, wenn eine entsprechende persönliche Forderung, deren Sicherung das vorrangige Grundpfandrecht dient, nicht besteht. Erzielt der vorrangige Grundschuldgläubiger aufgrund der Ablösung des dinglichen Rechts einen Übererlös, findet zwischen den beiden Grundschuldgläubigern kein bereicherungsrechtlicher Ausgleich statt.
1. Haben ein Ehegatte und das gemeinsame Kind während intakter Ehe dem anderen Ehegatten die Aufnahme eines Bankkredits durch Einräumung dinglicher Sicherheiten ermöglicht, können sie nach Scheitern der Ehe Erstattung geleisteter Zahlungen nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen.
2. Diente der von dem Darlehensnehmer (Ehemann) persönlich aufgenommene Kredit, für den die Sicherheiten gewährt wurden, dazu, geschäftlich veranlasste Verbindlichkeiten nur vorübergehend umzuschulden, steht der Umstand, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Ablösung des Kredits durch die Sicherungsgeber noch bestand, dem Aufwendungsersatzanspruch auch des Ehegatten nicht entgegen.