1) Gesellschafter i.S. des § 32a GmbHG ist auch, wer nur mittelbar über eine von ihm beherrschte andere Gesellschaft an der GmbH beteiligt ist.
2) Die Verwertung von Sicherheiten, die die Gesellschaft zur Absicherung eines Darlehens hingegeben hat, ist nicht anders zu beurteilen, als die Rückführung des Darlehens durch die Gesellschaft.
3) Erwirbt der Gesellschafter, der für die Darlehensschuld gebürgt hat, vom Darlehensgeber zum Nominalwert der Darlehensforderung das Sicherungsgut, kann er seine Haftung gem. § 32b GmbHG auf die Herausgabe des erworbenen Sicherungsguts beschränken.