JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sicherungshaftbefehl
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Strafverfahren, Ausbleiben des Angeklagten, Sicherungshaftbefehl |
| Stichwort: | Sicherungshaftbefehl |
| Leitsatz: | Hält das Gericht ein zur Entschuldigung seines Ausbleibens in der Hauptverhandlung vom Angeklagten eingereichtes ärztliches Attest für nicht hinreichend aussagekräftig, so muss es - soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Ausbleiben entschuldigt sein kann - dem vor Erlass eines Haftbefehls (§ 230 II StPO) selbst durch Ermittlungen weiter nachgehen; verbleibende Zweifel dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 Ws 343/07 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Schlagworte: | Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, neue Straftaten, neue Taten, nicht rechtskräftig, Unschuldsvermutung, Sicherungshaftbefehl, Voraussetzungen |
| Stichwort: | Sicherungshaftbefehl |
| Leitsatz: | 1. Grundsätzlich kann wegen der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK ein Widerruf gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB nur dann erfolgen, wenn die erneute Straftat rechtskräftig festgestellt ist. 2. Die Unschuldsvermutung hindert das Gericht aber dann nicht am Widerruf, wenn Täterschaft und Schuld auf Grund eines glaubhaften Geständnisses, also in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise, feststehen. 3. Für den Erlass eines Sicherungshaftbefehls genügt es, dass der Widerruf nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn hinsichtlich der neuen Straftaten, derentwegen gegen den Verurteilten zur Zeit ermittelt wird, jedenfalls dringender Tatverdacht i. S. von § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO besteht. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 734/03 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Haftbeschwerde, Aufhebung des Haftbefehls , Wiederholungsgefahr, Sicherungshaftbefehl, Fluchtgefahr |
| Stichwort: | Sicherungshaftbefehl |
| Leitsatz: | Leitsatz Zur (verneinten) Annahme von Wiederholungsgefahr. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 5 Ws 246/00 | |
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