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Sicherungshaft bei Einreise des Betroffenen aus einem sicheren Drittstaat

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 83/04 vom 02.09.2004

Rechtsgebiete:AuslG, AsylVfG
Schlagworte:Sicherungshaft bei Einreise des Betroffenen aus einem sicheren Drittstaat
Stichwort:Sicherungshaft bei Einreise des Betroffenen aus einem sicheren Drittstaat
Leitsatz:Die Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG kann auch dann angeordnet werden, wenn die Anordnung der Abschiebung des Betroffenen in einem Bescheid des Bundesamtes nach § 34 a AsylVfG getroffen worden ist, der gem. Abs. 1 S. 3 der Vorschrift keine Fristsetzung zur Ausreise enthält.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 83/04




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