JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sicherungshaft
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Haft, Dauer |
| Stichwort: | Sicherungshaft |
| Leitsatz: | Abschiebungshaft gemäß 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (sog. "kleine" Sicherungshaft) kann nicht mehrfach hintereinander ohne Unterbrechungen angeordnet werden. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 42/08 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Ausländerrecht, Abschiebung, Abschiebehaft, Sicherungshaft |
| Stichwort: | Sicherungshaft |
| Leitsatz: | Die Abschiebehaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung darf als Beugehaft mit repressivem Charakter weder angeordnet noch aufrechterhalten werden. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 186/07 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Ausländerrecht, Abschiebehaft, Sicherungshaft, Verhältnismäßigkeit |
| Stichwort: | Sicherungshaft |
| Leitsatz: | Zum Vertretenmüssen des Betroffenen und zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Abschiebehaft (Sicherungshaft), wenn die Ausländerbehörde - insbesondere verursacht durch das Verhalten der ausländischen Botschaft - einen längeren Zeitraum für die Abschiebung benötigt. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 107/06 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG, FreiheitsEntzG, KostO, StVollzG, VwKostG |
| Schlagworte: | Abschiebung, Abschiebungshaft, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Eltern, Kinder, Kosten, tatsächlich entstandene Kosten, Haftkostenbeitrag, spezifische Kosten der Abschiebungshaft, Kostenhaftung der Eltern, Minderjährige, Veranlasser, Regelvermutung, Sicherungshaft, Abschiebungshaft bei Minderjährigen, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit |
| Stichwort: | Sicherungshaft |
| Leitsatz: | 1. Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben. 2. Die Erstattungspflicht für Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebungshaft (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 15.04 | |
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