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Sicherungshaft

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 42/08 vom 12.02.2008

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Haft, Dauer
Stichwort:Sicherungshaft
Leitsatz:Abschiebungshaft gemäß 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (sog. "kleine" Sicherungshaft) kann nicht mehrfach hintereinander ohne Unterbrechungen angeordnet werden.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 42/08



OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 186/07 vom 17.09.2007

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Ausländerrecht, Abschiebung, Abschiebehaft, Sicherungshaft
Stichwort:Sicherungshaft
Leitsatz:Die Abschiebehaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung darf als Beugehaft mit repressivem Charakter weder angeordnet noch aufrechterhalten werden.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 186/07

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 107/06 vom 19.07.2006

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Ausländerrecht, Abschiebehaft, Sicherungshaft, Verhältnismäßigkeit
Stichwort:Sicherungshaft
Leitsatz:Zum Vertretenmüssen des Betroffenen und zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Abschiebehaft (Sicherungshaft), wenn die Ausländerbehörde - insbesondere verursacht durch das Verhalten der ausländischen Botschaft - einen längeren Zeitraum für die Abschiebung benötigt.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 107/06

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 15.04 vom 14.06.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, FreiheitsEntzG, KostO, StVollzG, VwKostG
Schlagworte:Abschiebung, Abschiebungshaft, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Eltern, Kinder, Kosten, tatsächlich entstandene Kosten, Haftkostenbeitrag, spezifische Kosten der Abschiebungshaft, Kostenhaftung der Eltern, Minderjährige, Veranlasser, Regelvermutung, Sicherungshaft, Abschiebungshaft bei Minderjährigen, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit
Stichwort:Sicherungshaft
Leitsatz:1. Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben.

2. Die Erstattungspflicht für Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebungshaft (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 15.04


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