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Sicherungsgrundschuld

Entscheidungen der Gerichte

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 292/08 vom 27.05.2009

Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld ist auch mit Blick auf die freie Abtretbarkeit von Grundschuld und gesicherter Forderung nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (n.F.).

Grundschulden, die vor Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes erworben worden sind, können uneingeschränkt gutgläubig einredefrei erworben werden, was in dem Fall, in dem die Verbindung zwischen Grundschuld und gesicherter Forderung durch den Sicherungsvertrag verloren gegangen ist, die Zwangsvollstreckung in Höhe des Nennwerts der Grundschuld ermöglicht, auch wenn die gesicherte Forderung tatsächlich in geringerer Höhe valutiert.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 8 U 197/08 vom 19.03.2009

Bestellen mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks an diesem zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens, für das sie gesamtschuldnerisch haften, eine Grundschuld, so ist der Sicherungsnehmer mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung nicht daran gehindert, mit einem der Darlehensnehmer ohne Beteiligung des anderen zu vereinbaren, dass die auf dessen Miteigentumsanteil lastende Grundschuld auch zur Sicherung eines diesem allein gewährten Darlehens dient.

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 6 W 2061/08 vom 27.11.2008

Der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung der Löschung einer Grundschuld beträgt, wenn die zu sichernde Forderung nicht mehr besteht, nur 20% des Nominalwerts der Grundschuld, sofern der Kläger nicht konkrete weitere Nachteile vorträgt.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 4 U 12/07 vom 11.11.2008

Zur Frage, wie sich unter Geltung der akzessorischen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Tilgung einer Verbindlichkeit durch Zwangsverwaltung auf die Haftung des Gesellschafters bei wirksamer Beschränkung der Haftung quotal entsprechend der kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft auswirkt; die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Dezember 1996 (II ZR 242/95, NJW 1997, 1580) sind nach Auffassung des erkennenden Senats heute nicht mehr anzuwenden.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 8 U 65/08 vom 28.04.2008

1. Die Übertragung von Forderungen (und ggf. Verbindlichkeiten) des Darlehnsgebers aus einem beendeten Darlehensvertrag im Wege der Ausgliederung zur Neugründung an den übernehmenden Rechtsträger bedarf nicht der Zustimmung des Darlehnsnehmers.

2. Die zur Verjährungshemmung erforderliche hinreichende Individualisierung der Mahnbescheidsforderung setzt nicht voraus, dass dem Schuldner die Person des Mahnbescheidsgläubigers bereits bekannt ist.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 12 U 202/07 vom 17.04.2008

Zu den Ansprüchen eines Grundschuld und Darlehen ablösenden Grundstückseigentümers gegen den Darlehensschuldner bei tilgungsfrei gestelltem und hinsichtlich der Zinsen vertragsgemäß bedientem Darlehen.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 4 U 96/07 vom 17.04.2008

Ist zur mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen einer Partei nach § 141 Abs.1 Satz 1 ZPO angeordnet worden und entsendet diese lediglich einen uninformierten Vertreter, so gebietet ein Schriftsatz, mit welchem die Partei nachträglich versucht, Sachvortrag in den Rechtstreit einzuführen, grundsätzlich nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

BGH – Urteil, IX ZR 255/06 vom 21.02.2008

a) Ist der Schuldner Eigentümer eines mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks, kann die Masseschmälerung in dem Verlust der Nichtvalutierungseinrede durch Abtretung der Grundschuld an einen bis dahin ungesicherten Gläubiger liegen.

b) Eine unwirksame Unterdeckungnahme liegt nicht vor, wenn die das schuldnerische Grundstück belastende Sicherungsgrundschuld nach der mit dem Zedenten insolvenzfest getroffenen Sicherungsvereinbarung auch das Darlehen eines Dritten sichert und die Grundschuld nach Verfahrenseröffnung in dieser Höhe an ihn abgetreten wird.

OLG-CELLE – Urteil, 13 U 56/07 vom 17.01.2008

1. Bei einer auf Duldung der Zwangsvollsteckung gerichteten Klage nach dem AnfG ist der ausschließliche dingliche Gerichtsstand nicht gegeben.

2. Die Übertragung eines belasteten Grundstücks hat bei Anfechtungen nach dem AnfG nur dann eine Gläubigerbenachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. Bei der Ermittlung des erzielbaren Werts kommt es darauf an, welchen Erlös der die Zwangsversteigerung betreibende Gläubiger im günstigen, aber realistischen Fall hätte erzielen können. Der ggf. vorzunehmende Abschlag auf den Verkehrswert ist daher regelmäßig nicht entsprechend dem Durchschnittsergebnis der Versteigerungsverfahren vorzunehmen.

BGH – Urteil, VIII ZR 254/06 vom 16.01.2008

Eine Bank, die eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie in der Zwangsversteigerung erworben hat, hat ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine Rechtsposition durch ein von ihr wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbares Rechtsgeschäft erlangt hat, bei Fortsetzung des Mietverhältnisses eine Verwertung des Grundstücks zu zumutbaren wirtschaftlichen Bedingungen nicht möglich ist und die Bank dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 2 U 49/07 vom 23.08.2007

1. Eine Sicherungszweckerklärung unterliegt den besonderen Vorschriften über Haustürgeschäfte; bei ihr handelt es sich um einen Vertrag, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat.

2. Ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB scheidet aus, wenn die Sicherungsgeberin zwar in ihrer Wohnung, aber ausschließlich durch ihren Sohn veranlasst worden ist, eine Sicherungszweckerklärung zugunsten der ihm Kredit gebenden Bank zu unterschreiben. Denn ein Vertrag, bei dem es nicht zu einer unmittelbaren Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer oder dessen Verhandlungsgehilfen in einer Privatwohnung gekommen ist, scheidet aus dem Anwendungsbereich des § 312 BGB aus.

3. Das gilt auch dann, wenn der Sohn der Sicherungsgeberin zuvor von einem Bankmitarbeiter in dessen Wohnung aufgesucht wurde. Denn auch dann beruht die für eine Haustürsituation typische Überrumpelungsgefahr für die Sicherungsgeberin als Verbraucherin bei der späteren Verhandlung in ihrer Wohnung nicht auf dem Verhalten des Vertragspartners - der Bank -, sondern auf den Besonderheiten eines familiären Verhältnisses. Der Familienangehörige ist in einem solchen Fall nicht Verhandlungsgehilfe der Bank.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 7/07 vom 11.07.2007

Zur Frage der analogen Anwendung des § 216 Abs. 2 BGB auf das als Sicherheit dienende Schuldversprechen in notarieller Grundschuldbestellungsurkunde.

OLG-STUTTGART – Urteil, 5 U 18/07 vom 11.06.2007

Verschenkt ein inländischer Schuldner ein im Ausland gelegenes Grundstück, so scheidet die Anwendung deutschen Anfechtungsrechts auch dann aus, wenn die Gläubigerbenachteiligung im Inland eintritt.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 8 U 449/05 vom 11.05.2006

Die weite Zweckerklärung einer Grundschuld wird als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil, soweit sie sich auf bestehende und künftige Verbindlichkeiten eines Dritten (auch des Ehegatten) bezieht.

Dagegen ist die wirksam, soweit sie in den Zweck der Grundschuld, lastend auf dem Miteigentumsanteil des Ehegatten, dessen eigene (bestehende und künftige) Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zur Bank einbezieht.

Aus der Unwirksamkeit desjenigen Teils der Sicherungsabrede, der den Sicherungszweck der Grundschuld all dem eigenen Miteigentumsanteil auf künftige Verbindlichkeiten des Ehegatten ausgehend, folgt nicht die Gesamtnichtigkeit der Sicherungsabrede.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 192/05 vom 04.05.2006

Die u.a. in Nr. 21 Abs. 3 Satz 2 Muster-AGB Sparkassen (Fassung 2002) enthaltene Klausel "Das Pfandrecht sichert auch Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung ihr der Kunde persönlich haftet" ist unwirksam.

BGH – Urteil, IV ZR 6/04 vom 22.03.2006

Die Tatbestandswirkung eines Restitutionsbescheids umfasst nicht nur die Eigentumslage nach Rückübertragung eines Grundstücks, sondern auch die Gläubigerstellung der nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragenen Grundpfandrechte.

Das Währungsstatut für eine in Renten-, Reichs- oder Goldmark eingetragene, an einem in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) belegenen Grundstück bestellte, in DDR-Volkseigentum überführte und später nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragene Hypothek bestimmt sich auch dann nach dem Recht der SBZ, wenn die Darlehensforderung wegen des Sitzes des Schuldners in der Bundesrepublik Deutschland von der enteignenden Maßnahme nicht erfasst wurde.

BGH – Urteil, IX ZR 11/05 vom 09.03.2006

a) Die allgemein für die Vormerkungsfähigkeit künftiger Ansprüche erforderlichen Voraussetzungen gelten auch für den gesetzlichen Vormerkungsschutz des nachrangigen Grundschuldgläubigers.

b) Der gesetzliche Löschungsanspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers ist nicht insolvenzfest, wenn die vorrangige Sicherungsgrundschuld zwar zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr valutiert ist, das Eigentum an dem Grundstück und die Grundschuld jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht zusammengefallen sind.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 17 U 63/05 vom 21.02.2006

1. Mit der erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Verjährungseinrede ist der Beklagte entgegen § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO im Interesse einer materiell richtigen Entscheidung nicht auszuschließen, wenn das Verteidigungsmittel in tatsächlicher Hinsicht unstreitig und eine Verfahrensverzögerung nicht zu besorgen ist (Anschluss an BGHZ 161, 138 gegen BGH, Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04) .

2. Auf entsprechende Einrede der Finanzierungsbank ist der Kapitalanleger verpflichtet, die bei Durchführung des Anlagegeschäfts erlangte Eigentumswohnung bzw. Gesellschaftsbeteiligung Zug um Zug gegen Rückzahlung der auf den unwirksamen Darlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf die Bank zu übertragen, §§ 273, 274 BGB.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 2 U 84/05 vom 15.12.2005

Eine mit einem Kreditinstitut geschlossene Vereinbarung mit der Bezugnahme auf eine mehr als sechs Jahre zurückliegende "Negativerklärung des Grundeigentümers", in der die Verpflichtung zur Bestellung einer Grundschuld enthalten ist, ist überraschend im Sinne von § 3 AGBG, wenn diese Verpflichtung in der Negativerklärung nicht wenigstens drucktechnisch hervorgehoben ist und wenn die Negativerklärung der Bezugnahmevereinbarung nicht angeheftet ist und auch nicht näher erläutert ist.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 6 U 5164/04 vom 10.11.2005

1. Wer die von einem Dritten als Grundschuldgläubiger ausgestellte Löschungsbewilligung an den Eigentümer des Pfandobjekts weitergibt, welcher hierauf die Löschung des Grundpfandrechts erwirkt, ist hinsichtlich der vom Empfänger erlangten Befreiung des Grundstücks von der Belastung nicht Leistender i.S.d. § 812 Abs. 1 Var. 1 BGB. Leistender ist vielmehr der Grundschuldgläubiger.

2. Eine Vermögensverschiebung, welche nicht in ein subjektives Recht des Betroffenen eingreift, sondern lediglich seinen schuldrechtlichen Anspruch vereitelt, kann nicht im Wege der Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Var. 2 BGB ausgeglichen werden. In diesem Fall kommt jedoch ein Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB in Betracht.

BGH – Beschluss, IX ZB 266/04 vom 07.07.2005

a) Im Rahmen eines Insolvenzplans ist die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten in sich vereint, grundsätzlich unzulässig.

b) Ist der Insolvenzplan auf die Fortführung der Schuldnerin auf den bisherigen Betriebsgrundstücken gerichtet, ist die Werthaltigkeit daran bestehender Sicherheiten, die dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht gewähren, nach dem Fortführungswert zu bemessen. Bei Grundschulden sind danach auch die im Wege einer Zwangsverwaltung realisierbaren dinglichen Zinsen zu berücksichtigen.

c) Wenden sich einzelne Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans, muß das Beschwerdegericht andere Gläubiger nicht schon deswegen am Beschwerdeverfahren formell beteiligen, weil sie der Annahme des Plans zugestimmt haben.

d) Durch die Bestätigung eines Insolvenzplans ist ein Gläubiger beschwert, wenn er geltend machen kann, der Plan beeinträchtige ihn in seinen Rechten.

e) Wendet sich ein Gläubiger gegen die Bildung einer angeblichen Mischgruppe, ist das für seine sofortige Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn bei einer Korrektur des behaupteten Fehlers die Masse in einer auch dem Beschwerdeführer zugute kommenden Weise anders verteilt werden müßte.

BGH – Urteil, IV ZR 279/04 vom 11.05.2005

Macht der nachrangige Grundschuldgläubiger von seinem gesetzlichen Ablösungsrecht Gebrauch, muß er den vorrangigen Grundschuldgläubiger selbst dann in voller Höhe des dinglichen Rechts befriedigen, wenn eine entsprechende persönliche Forderung, deren Sicherung das vorrangige Grundpfandrecht dient, nicht besteht. Erzielt der vorrangige Grundschuldgläubiger aufgrund der Ablösung des dinglichen Rechts einen Übererlös, findet zwischen den beiden Grundschuldgläubigern kein bereicherungsrechtlicher Ausgleich statt.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 4 U 132/04 vom 14.04.2005

Eine formularmäßig erklärte Arbeitnehmerbürgschaft " auf erstes Anfordern" ist nicht gänzlich unwirksam, sondern nach § 306 Abs. 2 BGB als einfache Bürgschaft zu behandeln. Sie ist nach § 307 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unzumutbar belastet.

OLG-CELLE – Beschluss, Not 31/04 vom 02.03.2005

Ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG liegt vor, wenn ein Rechtsanwaltsnotar, der einen Vermächtnisnehmer im Rechtsstreit mit dem Erben anwaltlich vertreten hat, nach Erlass eines Anerkenntnisurteils als Notar für den Vermächtnisnehmer die für die Umschreibung des Eigentums notwendigen Urkunden errichtet und das Umschreibungsverfahren betreibt.

OLG-CELLE – Beschluss, 16 W 11/05 vom 23.02.2005

Bei einer Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung nach Wegfall des Sicherungszwecks ist der Streitwert auf 20 % des restlichen Nominalwertes des Grundpfandrechts festzusetzen, sofern der Kläger nicht konkrete weitere Nachteile für ihn vorträgt (Anschluss an Beschl. d. 4. Zivilsenats d. OLG Celle v. 5. September 2000, NJWRR 2001, 712).

OLG-CELLE – Beschluss, 16 W 11/04 vom 23.02.2005

Bei einer Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung nach Wegfall des Sicherungszwecks ist der Streitwert auf 20 % des restlichen Nominalwertes des Grundpfandrechts festzusetzen, sofern der Kläger nicht konkrete weitere Nachteile für ihn vorträgt (Anschluss an Beschl. d. 4. Zivilsenats d. OLG Celle v. 5. September 2000, NJWRR 2001, 712).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 W 64/04 vom 29.09.2004

Bestellt ein juristischer Laie eine Sicherungsschuld, und weiß er dabei, dass die Grundschuldbestellung im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung steht, für welche der Darlehensgeber die Bestellung einer Grundschuld verlangt hat, gibt er damit konkludent eine Willenserklärung zum Abschluss eines Sicherungsvertrages zur Verknüpfung der Sicherungsgrundschuld mit dem in Aussicht gestellten Darlehen ab.

OLG-CELLE – Beschluss, 4 W 123/04 vom 03.09.2004

1. Die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich nicht übertragbar (im Anschluss an BGH NJW 2002, 2633).

2. Das gilt i. d. R. auch insoweit, als sich der Sicherungsgeber hinsichtlich der Haftung für den Grundschuldbetrag der Vollstreckung in sein persönliches Vermögen unterwirft.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 4 U 627/03 vom 03.08.2004

Zahlt eine Ehefrau, auf deren Grundstück eine Grundschuld lastet, die gemäß einer entsprechenden Zweckerklärung (auch) zur Sicherung einer Forderung gegen ihren Ehemann dient, aufgrund einer Aufforderung der Gläubigerbanken auf eben diese Forderung, so kann sie von dem persönlichen Schuldner Ersatz des geleisteten Betrages verlangen - sei es aufgrund eines vereinbarten Deckungsverhältnisses, sei es aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag.

BGH – Beschluss, IXa ZB 326/03 vom 16.07.2004

Liegen die Voraussetzungen einer Klauselerinnerung nach § 732 ZPO und einer Vollstreckungsgegenklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO vor, so hat der Schuldner ein Wahlrecht.

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