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JuraForum.deUrteileSchlagwörterSSicherungsbedürfnis 

Sicherungsbedürfnis

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 16.03 vom 19.02.2004

Durch die Erteilung ihres Einvernehmens zu einem Bauvorhaben wird die Gemeinde grundsätzlich nicht gehindert, eine dem Vorhaben widersprechende Bauleitplanung zu betreiben und sie durch eine Veränderungssperre zu sichern.

Eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam.

Ein Normenkontrollverfahren wegen einer Veränderungssperre erledigt sich nicht nach zwei Jahren durch Zeitablauf, wenn die Gemeinde zuvor die Geltungsdauer der Veränderungssperre verlängert hat.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 13.03 vom 19.02.2004

Beabsichtigt eine Gemeinde, für große Teile ihres Gemeindegebiets (hier: 560 ha) einen Bebauungsplan aufzustellen, so kann diese Planung nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht einmal grob bezeichnet sind.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 Wx 3/03 vom 02.05.2003

1. Hat das Beschwerdegericht den Beschluß des Nachlaßgerichts aufgehoben, mit dem zur Sicherung des Nachlasses eine Nachlaßpflegschaft angeordnet worden war, so ist ein potentieller Erbe auch dann zur weiteren Beschwerde berechtigt, wenn er sich nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hatte.

2. Zur Wirksamkeit eines gegen die Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft gerichteten Rechtsmittels, das für eine als Erbin in Betracht kommende schweizerische Stiftung gegen den Willen ihrer satzungsmäßigen Vertreter (Stiftungsräte) durch ihren Beistand, eingelegt wurde, dessen Bestellung ebenso wie die Anordnung der Beistandschaft durch die Stiftungsräte angefochten worden ist.

3. Bestehen ernstzunehmende Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, so ist der Erbe unbekannt im Sinne von § 1960 BGB.

4. Ein die Einrichtung einer Nachlaßpflegschaft erforderndes Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 1960 BGB ist anzunehmen, wenn der Nachlaß nach Art und Umfang eine als ungewöhnlich schwierig und bedeutsame Verwaltung erfordert und wenn nach den Umständen eine den Belangen des noch unbekannten Erben gerechtwerdende Verwaltung durch den vom Erblasser über den Tod hinaus Bevollmächtigten nicht als gewährleistet angesehen werden kann. Der Wirkungskreis des in einem solchen Fall zu bestellenden Nachlaßpflegers hat sich insbesondere auf die Überwachung des Bevollmächtigten zu beziehen.

5. Hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft ermessensfehlerhaft verneint, so kann das Rechtsbeschwerdegericht bei Entscheidungsreife unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts selbst entscheiden und dabei sein Ermessen selbständig ausüben.

6. Hat das Beschwerdegericht die vom Nachlaßgericht angeordnete Nachlaßpflegschaft aufgehoben, so kann diese nicht rückwirkend wiederhergestellt werden. Bei begründeter weiterer Beschwerde muß vielmehr die Nachlaßpflegschaft neu angeordnet und muß ein Nachlaßpfleger neu bestellt werden. Diese Ausführungshandlungen kann das Rechtsbeschwerdegericht aber nicht selbst vornehmen, sie sind vielmehr dem Nachlaßgericht vorbehalten.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 269/02 vom 17.03.2003

1. Hat das Finanzamt die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids ausgesetzt und hat die hebeberechtigte Gemeinde daraufhin die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, so ist für das Begehren, die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.

2. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung im Anschluss an die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids durch das Finanzamt.

3. Hat das Finanzamt die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids (Grundlagenbescheids) ausgesetzt, ohne dabei das Verlangen einer Sicherheitsleistung auszuschließen, ist die für den Erlass des Gewerbesteuerbescheids (Folgenbescheids) zuständige Gemeinde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über die Aussetzung der Vollziehung des Folgenbescheids mit oder ohne Sicherheitsleistung regelmäßig weder befugt noch gehalten, die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids und die Erfolgsaussichten eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs zu beurteilen.

Der Steuerpflichtige kann im Verfahren gegen den Folgenbescheid mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid nicht gehört werden. Angriffe gegen den Grundlagenbescheid sowie eine erstrebte Anordnung des Finanzamts, dass die Gemeinde die Vollziehung des Folgenbescheids ohne Sicherheitsleistung auszusetzen habe, sind im finanzbehördlichen bzw. -gerichtlichen Verfahren geltend zu machen (Fortführung der Senatsrechtsprechung mit Beschluss vom 20.08.2002 - 4 ZKO 817/98 -).

4. Wird in einem Verfahren darum gestritten, ob ohne oder gegen Sicherheitsleistung auszusetzen ist, so ist der Streitwert regelmäßig mit 10 v. H. der geforderten Sicherheitsleistung zu bemessen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 1833/02 vom 25.09.2002

Eine Veränderungssperre ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sich ihr Geltungsbereich nur auf einen Teil des künftigen Plangebiets erstreckt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 24.97 vom 13.04.1999

Leitsätze:

1. § 82 Abs. 1 VwGO erfordert bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung.

2. Die Wohnungsanschrift ist nur anzugeben, wenn sie sich nicht bereits aus den Akten ergibt, sonstwie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln läßt. Erforderlichenfalls muß das Gericht dem Kläger einen Hinweis geben.

3. Die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.

4. Entspricht die Klage den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO).

5. Wird die Angabe der Wohnungsanschrift ohne zureichenden Grund verweigert, kann das Verwaltungsgericht nicht in der Sache entscheiden.

6. Die Angabe eines Postfaches ist nicht ausreichend, auch wenn mit ihrer Hilfe Zustellungen möglich sind.

Urteil des 1. Senats vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 -

I. VG Karlsruhe vom 31.08.1994 - Az.: VG 3 K 3002/93 -
II. VGH Mannheim vom 11.03.1997 - Az.: VGH 9 S 2903/95 -

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