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JuraForum.deUrteileSchlagwörterSSicherungsanordnung 

Sicherungsanordnung

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 B 1805/08 vom 17.11.2008

1. Zu dem das Außenverhältnis zwischen Bürger und Gemeinde betreffenden Verwaltungsrechtsstreit um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens können die beteiligten Gemeindeorgane nicht beigeladen werden.

2. Eine Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Verpflichtung der Gemeindevertretung zu einer alsbaldigen Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gemäß § 8 b Abs. 4 Satz 2 HGO ist nicht geeignet, die Durchführung des beantragten Bürgerentscheids im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2439/07 vom 06.02.2008

1. Macht ein Ausländer geltend, dass sich sein Gesundheitszustand durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit), oder ergeben sich sonst konkrete Hinweise darauf, hat die Ausländerbehörde den aufgeworfenen Tatsachenfragen nach § 24 Abs. 1 LVwVfG nachzugehen, wobei der Ausländer zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 82 AufenthG).

2. Legt der Ausländer ärztliche Atteste oder Gutachten vor, die den Anforderungen an den Nachweis einer Reiseunfähigkeit nicht genügen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482), bleibt die Ausländerbehörde verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den vorliegenden ärztlichen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben.

3. Bei substantiiert vorgetragenen oder sonst bekannt gewordenen Anhaltspunkten für eine Suizidgefahr als Folge einer psychischen Erkrankung ist im Regelfall schon vor Beginn einer Abschiebung ein (amtsärztliches) ärztliches Gutachten einzuholen. Eine Untersuchung durch einen Arzt am Tag der Abschiebung ist regelmäßig kein taugliches Mittel, um Hinweise auf eine Suizidgefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung so abzuklären, dass eine Abschiebung mit dem möglichen Risiko lebensbedrohlicher Folgen verantwortet werden kann (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - juris).

4. Beabsichtigt die Ausländerbehörde, den Ausländer ohne die gebotene vorherige Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Suizidgefahr abzuschieben, kommt eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des in der Hauptsache verfolgten Duldungsanspruchs nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Betracht.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 4 CE 07.647 vom 19.03.2007

1. Zielt ein zulässiges Bürgerbegehren auf die Einstellung eines Bauleitplanverfahrens, wird dem Sicherungsanspruch zur Verhinderung gegenläufiger Maßnahmen der Gemeinde in der Regel dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Bekanntmachung des Bauleitplans vorläufig untersagt wird.

2. Die Untersagung der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan (Satzungsbeschluss) kann auch mit Blick auf § 33 BauGB nicht verlangt werden, weil bereits die Einreichung eines solchen - zulässigen - Bürgerbegehrens die materielle Planreife entfallen lässt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 S 2407/05 vom 01.02.2006

Bewerben sich mehrere Verkehrsunternehmer um ein und dieselbe Linie zum Verkehr mit Kraftfahrzeugen und erfüllen sie alle die Voraussetzungen des § 13 PBefG, kann aber nur einer von ihnen zum Zuge kommen, hat die Genehmigungsbehörde bei der in ihrem Ermessen stehenden Auswahlentscheidung auch die Ernsthaftigkeit und Realisierbarkeit der von den Bewerbern angebotenen Verkehrsbedienung zu prüfen. Dies schließt eine Prüfung der Wirksamkeit etwaiger Finanzierungsvereinbarungen ein, soweit die Erbringung der angebotenen Verkehrsbedienung hiervon abhängt.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TG 2479/03 vom 30.09.2003

1. Ein Anordnungsgrund für die vorläufige Untersagung der Wahl hauptamtlicher Beigeordneter zur Sicherung der Durchführung eines Bürgerentscheids, der auf die Verringerung der Zahl der hauptamtlichen Mitglieder eines Gemeindevorstands gerichtet ist, ist gegeben, wenn während der Amtszeit der gewählten Beigeordneten die begehrte Änderung der Hauptsatzung zwar möglich wäre, aber folgenlos bliebe.

2. Die Anzahl der hauptamtlichen Beigeordneten einer Gemeinde stellt keine einem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid entzogene Frage der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, sondern eine einer solchen plebiszitären Entscheidung zugängliche kommunalverfassungsrechtliche Grundentscheidung über die Zusammensetzung der Behördenleitung dar.

3. Ein Bürgerbegehren/Bürgerentscheid über diese durch abstrakt-generell wirkende Satzung zu entscheidende Frage ist nicht mehr zulässig, wenn dadurch der konkrete Rechtsanspruch eines bereits gewählten Beigeordneten auf Einführung in sein Amt betroffen ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 190/03 vom 25.03.2003

Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten (§ 6 S. 1 DSchG). Für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer denkmalschutzrechtlichen Sicherungsanordnung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundezulegen. Bei einem als Sachgesamtheit eingetragenen Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (§ 12 Abs. 1 DSchG) darf nicht isoliert auf das Gebäude abgestellt werden, an dem Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen sind; vielmehr muss eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtung der Sachgesamtheit vorgenommen werden. Bei der Ermittlung des zumutbaren Erhaltungsaufwands sind auch staatliche Zuschüsse sowie steuerliche Vergünstigungen zu berücksichtigen.

Eine denkmalschutzrechtliche Anordnung zur Sicherung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Daches eines Kulturdenkmals kann an jeden Wohnungseigentümer unabhängig von der konkreten Lage seiner Wohnung innerhalb der Sachgesamtheit ergehen. Soweit die Eigentümer oder Besitzer durch zivilrechtliche Regelungen im Innenverhältnis von Instandsetzungsverpflichtungen befreit sind, kann eine derartige Vereinbarung die öffentlich-rechtliche Erhaltungspflicht nach § 6 Satz 1 DSchG grundsätzlich nicht aufheben.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 B 268/09 vom 09.06.2009

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 3 MB 74/04 vom 06.12.2004


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