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Sicherungsanordnung

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 B 268/09 vom 09.06.2009

Rechtsgebiete:SächsBO, SächsPolG
Schlagworte:Sicherungsanordnung, Eigentumsverzicht, Zustandshaftung, Verhaltenshaftung
Stichwort:Sicherungsanordnung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 B 268/09



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 B 1805/08 vom 17.11.2008

Rechtsgebiete:HGO, VwGO
Schlagworte:Beiladung, Sicherungsanordnung, Bürgerentscheid, Verpflichtungsklage, Entscheidung der Gemeindevertretung, Anordnungsgrund, Bürgerbegehren, Regelungsanordnung, Kommunalverfassungsstreitverfahren, Feststellungsklage, einstweiliger Rechtsschutz
Stichwort:Sicherungsanordnung
Leitsatz:1. Zu dem das Außenverhältnis zwischen Bürger und Gemeinde betreffenden Verwaltungsrechtsstreit um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens können die beteiligten Gemeindeorgane nicht beigeladen werden.

2. Eine Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Verpflichtung der Gemeindevertretung zu einer alsbaldigen Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gemäß § 8 b Abs. 4 Satz 2 HGO ist nicht geeignet, die Durchführung des beantragten Bürgerentscheids im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 B 1805/08

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2439/07 vom 06.02.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, GG, LVwVfG, VwGO
Schlagworte:Abschiebung, Duldung, Reiseunfähigkeit, Psychische Erkrankung, Suizidgefahr, Aufklärungspflicht, Sicherungsanordnung
Stichwort:Sicherungsanordnung
Leitsatz:1. Macht ein Ausländer geltend, dass sich sein Gesundheitszustand durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit), oder ergeben sich sonst konkrete Hinweise darauf, hat die Ausländerbehörde den aufgeworfenen Tatsachenfragen nach § 24 Abs. 1 LVwVfG nachzugehen, wobei der Ausländer zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 82 AufenthG).

2. Legt der Ausländer ärztliche Atteste oder Gutachten vor, die den Anforderungen an den Nachweis einer Reiseunfähigkeit nicht genügen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482), bleibt die Ausländerbehörde verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den vorliegenden ärztlichen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben.

3. Bei substantiiert vorgetragenen oder sonst bekannt gewordenen Anhaltspunkten für eine Suizidgefahr als Folge einer psychischen Erkrankung ist im Regelfall schon vor Beginn einer Abschiebung ein (amtsärztliches) ärztliches Gutachten einzuholen. Eine Untersuchung durch einen Arzt am Tag der Abschiebung ist regelmäßig kein taugliches Mittel, um Hinweise auf eine Suizidgefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung so abzuklären, dass eine Abschiebung mit dem möglichen Risiko lebensbedrohlicher Folgen verantwortet werden kann (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - juris).

4. Beabsichtigt die Ausländerbehörde, den Ausländer ohne die gebotene vorherige Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Suizidgefahr abzuschieben, kommt eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des in der Hauptsache verfolgten Duldungsanspruchs nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Betracht.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 2439/07

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 4 CE 07.647 vom 19.03.2007

Rechtsgebiete:VwGO, BV, GO, BauGB
Schlagworte:Bürgerbegehren, Bauleitplanung, Einstellung eines Bauleitplanverfahrens, Aufgabe projektbezogener Planung, Ernstlicher Planungswille, Planreife, Möbelmarkt, Sicherungsanordnung, Unterlassung des Satzungsbeschlusses
Stichwort:Sicherungsanordnung
Leitsatz:1. Zielt ein zulässiges Bürgerbegehren auf die Einstellung eines Bauleitplanverfahrens, wird dem Sicherungsanspruch zur Verhinderung gegenläufiger Maßnahmen der Gemeinde in der Regel dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Bekanntmachung des Bauleitplans vorläufig untersagt wird.

2. Die Untersagung der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan (Satzungsbeschluss) kann auch mit Blick auf § 33 BauGB nicht verlangt werden, weil bereits die Einreichung eines solchen - zulässigen - Bürgerbegehrens die materielle Planreife entfallen lässt.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 4 CE 07.647


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