1. Ein ablehnender Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt für den Ausschluss der Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG nicht, wenn er keine (umfassende) tatsächliche und rechtliche Prüfung des angefochtenen Investitionsvorrangbescheides enthält.
2. § 7 Abs. 1 InVorG ermächtigt auch zum Erlass eines Investitionsvorrangbescheides für zugesagte Investitionen, die bereits während des Verwaltungsverfahrens durchgeführt worden sind.