Ein Ausnahmefall, der trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Versagung der sog. Aufenthaltserlaubnis auf Probe rechtfertigt, kann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weder nach § 104 a Abs. 5 AufenthG noch nach den Härtefallvorschriften des § 104 a Abs. 6 AufenthG in Betracht kommen wird.
Das durch die Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG vermittelte Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet enthält auch dann kein Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn der Aufenthalt dem Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienen soll.
Die Ermächtigung des Mitgliedstaats in Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG, aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik bevorrechtigte Arbeitnehmer vorrangig zu berücksichtigen, ist nicht abschließend und steht einer Beschränkung des Zugangs zu einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen, wenn diese - wie im Fall des § 40 Abs. 1 AufenthG - auf einer Arbeitsmarktprüfung beruht.
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen im Ermessenswege (§ 26 Abs. 4 AufenthG) setzt grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts voraus.
Bei § 9 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 6 AufenthG handelt es sich um eine abschließende Ausnahmeregelung, die keiner erweiternden Auslegung auf andere Fallkonstellationen, in denen ein Ausländer seinen Lebensunterhalt unverschuldet nicht sichern kann, zugänglich ist.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG ermöglicht lediglich ein Absehen von den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1, 2 AufenthG, nicht jedoch von den speziellen Erteilungsvoraussetzungen der Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG.