Wenn arbeitsvertraglich neben einer festen untertariflichen Vergütung auch Provisionszahlungen vereinbart sind, führt die Sicherung eines monatlichen festen Betrages (sog. "Fixum") in Höhe des tariflichen Gehalts durch § 5 Nr. 6 MTV für den Hessischen Einzelhandel nur dazu, daß monatlich unter Einbeziehung der Provisionszahlungen mindestens das tarifliche Gehalt, nicht aber, daß zusätzlich zu den Provisionen eine feste Vergütung in Höhe des Tarifgehaltes gezahlt werden muß.
Aktenzeichen: 4 AZR 814/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 4 AZR 814/98 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 16. Juli 1996
Darmstadt - 3 Ca 494/95 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. Juni 1998
Hessisches - 8 Sa 521/97 -