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Sicherung des Lebensunterhalts

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BREMEN – Beschluss, 1 S 223/09 vom 13.08.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Niederlassungserlaubnis, Sicherung des Lebensunterhalts, Einkommen, Ausbildungsförderung
Stichwort:Sicherung des Lebensunterhalts
Leitsatz:Für die Frage, ob der Lebensunterhalt eines mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers gesichert ist, sind Leistungen nach dem BAföG an die deutsche Ehefrau als Haushaltseinkommen zu berücksichtigen, wenn sie auch ohne die eheliche Lebensgemeinschaft beansprucht werden könnten.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 S 223/09



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 PA 116/09 vom 29.07.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Lebensunterhalt, Lebensunterhalt, Sicherung, Lebensunterhalt, gesichert, Niederlassungserlaubnis, Sicherung des Lebensunterhalts, Voraufenthaltszeiten
Stichwort:Sicherung des Lebensunterhalts
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 PA 116/09

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 3.08 vom 30.04.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG 1990, GG, EMRK, Richtlinie 2003/86/EG
Schlagworte:Ehegattennachzug, Familienzusammenführung, Sicherung des Lebensunterhalts, Regelerteilungsvoraussetzung, Ausnahme, Regelausweisung, Ermessen, Schutz von Ehe und Familie, Verwurzelung
Stichwort:Sicherung des Lebensunterhalts
Leitsatz:Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann nicht nach Ermessen abgesehen werden. Vielmehr stellt es eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung dar, ob ein Ausnahmefall von der Regel vorliegt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 3.08

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 34.07 vom 28.10.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, EG, GG, EMRK
Schlagworte:Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen, Sicherung des Lebensunterhalts, Ausnahmen, Behinderung, Diskriminierung wegen Behinderung, Behinderter als Schutzberechtigter, keine Schutzerstreckung auf Dritte, Aufenthaltserlaubnis, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Schutz der Familie
Stichwort:Sicherung des Lebensunterhalts
Leitsatz:1. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Von dieser Voraussetzung ist abgesehen von der in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG getroffenen Sonderregelung nur in den in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG genannten Fällen abzusehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht möglich.

2. Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ist von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nur zugunsten eines Ausländers abzusehen, der diese selbst aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen d.h. wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, nicht aber zugunsten eines den Kranken oder Behinderten pflegenden Dritten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 34.07


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