Erfolgt eine betriebliche Altersversorgung durch kongruent rückgedeckte unmittelbare Versorgungszusagen sind diese auch dann gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG beitragspflichtig, wenn die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet sind. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber unterscheidet die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge hinsichtlich des Pflichtbeitrags zur Insolvenzsicherung sachgerecht danach, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber unabhängigen Dritten auf Versorgungsleistungen hat.
1. Die Sicherstellung von Bargeld im Rahmen der sog. "Präventiven Gewinnabschöpfung" kann als präventiv-polizeiliche Maßnahme auf der Grundlage von § 26 Nr. 1 Nds. SOG gerechtfertigt sein, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist.
2. Dabei stellt der Begriff "gegenwärtige Gefahr" hohe Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Eine solche gegenwärtige Gefahr ist anzunehmen, wenn das sichergestellte Bargeld aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse aller Wahrscheinlichkeit nach aus Drogengeschäften stammt und im Falle einer Herausgabe dafür unmittelbar wieder eingesetzt werden soll.
Dass § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO, der die Möglichkeit einräumt, Parkplätze für Schwerbehinderte vorzuhalten, keine entsprechende Regelung für hochschwangere Frauen vorsieht, verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
Ist das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, erfasst der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, wenn dieser seine Nachweispflicht verletzt hat, Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers deshalb aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe der verfallenen Vergütungsansprüche zu leisten hat.
1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 2 AGG gegen den Arbeitgeber auf Entschädigung wegen eines Nichtvermögensschadens aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot setzt kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus.
2. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht, dass der Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot ist grundsätzlich das Entstehen eines immateriellen Schadens beim Arbeitnehmer anzunehmen, welcher zu einem Entschädigungsanspruch führt.
Unmittelbar im Sinne des § 111k StPO bedeutet zumindest im Rahmen eines Leasingverhältnisses, dass der verletzten Leasinggeberin die bewegliche Sache unmittelbar durch die Straftat entzogen worden ist, ohne dass sie zuvor unmittelbare Besitzerin geworden sein muss mithin die streitgegenständliche Sache unmittelbar durch die Straftat in den (Eigen-) Besitz des Täters gelangt und der Schaden ohne weitere Zwischenschritte bei der Verletzten eingetreten ist.
Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in § 23 Abs. 1 KSchG geregelten betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes. Das gilt auch für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neufassung des § 23 KSchG.
Eine im Wege unmittelbarer Ausführung vollzogene Sicherstellung einer Sache ist ein Verwaltungsakt, der ohne vorherige Bekanntgabe an den Adressaten vollzogen wird; einstweiliger Rechtsschutz dagegen ist ggf. nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO und nicht durch einstweilige Anordnung zu gewähren.
Betreute Wohngemeinschaften, in denen vier bis sieben geistig behinderte Menschen untergebracht sind, können Einrichtungen sein, die mit einem Heim vergleichbar sind.
Der Streitwert für Verkaufsverbote und Sicherstellungen im Lebensmittel- und Arzneimittelrecht ist anhand des Verkaufswerts der betroffenen Waren zu bestimmen, wobei nicht nur auf den Wert der sichergestellten Ware abzustellen, sondern auch der durch das Verkaufverbot eintretende Umsatzverlust hinsichtlich noch nicht hergestellter Waren im Wege der Schätzung zu berücksichtigen ist.
1. Das Betriebsverfassungsgesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten karitativen und erzieherischen Einrichtungen. Die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG setzt eine institutionelle Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung voraus, auf Grund derer die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können.
2. Das erforderliche Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Evangelischen Kirche auf die religiöse Tätigkeit in der Einrichtung wird nicht allein durch die Mitgliedschaft der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche begründet. Dies ist nur der Fall, wenn das Diakonische Werk seinerseits über entsprechende Einflussmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung oder ihrem Rechtsträger verfügt.
3. Die Heranziehung der Vorschriften der ZPO über die Nebenintervention ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG durch die Verfahrensregelungen in § 81, § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen.
Bei der beabsichtigten Veräußerung eines Grundstücks ist der Versicherer nicht verpflichtet, einer Verlängerung der Frist von 3 Jahren zur Sicherstellung der Wiederherstellung zuzustimmen.
War ein im elektronischen Rechtsverkehr übermittelter Antrag auf Zulassung der Berufung lediglich mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen, kann die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.
Nach lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei nur Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit einer Sicherstellung nach § 22 POG als solcher entstehen, von der verantwortlichen Person erstattet verlangen. Kosten, die durch die verwaltungstechnische Abwicklung einer Sicherstellung anfallen, sind nicht erstattungsfähig (Fortführung von OVG RP, Urteil vom 25. August 2005 - 12 A 10678/05.OVG -, ESOVGRP).
Bei der Bemessung der Gebührenhöhe im Rahmen der lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis dürfen die Pauschsätze für die Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003 (MinBl. S. 539) berücksichtigt werden.
Die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO steht im Ermessen des Gerichts. Das Gericht wird bei seiner Entscheidung, ob es im Fall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eine Rückgängigmachung der Vollziehung anordnet, sein Ermessen in der Regel zu Gunsten des Antragstellers auszuüben haben; ausnahmsweise kann das Gericht aber dem öffentlichen Interesse am weiteren Bestand des Vollzugs den Vorrang einräumen. Insbesondere dann, wenn Vollzugshandlungen bereits vor Einlegung eines Rechtsbehelfs und damit vor Eintritt der aufschiebenden Wirkung vorgenommen wurden, kann es nach den zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entwickelten Rechtsgrundsätzen auf eine Interessenabwägung abstellen.
§ 47 Abs. 1 SOG ermöglicht die Verwertung einer Sache unter bestimmten Vorausetzungen. Die Sicherstellung ist dabei ein Realakt. Die Klärung der Vollziehbarkeit oder Rechtmäßigkeit der Sicherstellung vor der Verwertung der Sache ist nicht erforderlich.
1. Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung eines elektronischen Datenverarbeitungssystems, das zur Verhaltens und Leistungskontrolle bestimmt ist, obliegt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat, wenn das System betriebsübergreifend eingeführt werden soll und eine unterschiedliche Ausgestaltung in den einzelnen Betrieben mit der einheitlichen Funktion des Systems nicht vereinbar wäre.
2. Die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG begründete originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Regelung einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ist nicht auf eine Rahmenkompetenz beschränkt. Eine einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit kann nicht aufgespalten werden in Teile, die in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen, und solche, für welche die örtlichen Betriebsräte zuständig sind.
1. Ein Tarifvertrag kann die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Begründung eines Wohnsitzes am Ort seiner Tätigkeit begründen, wenn dieser Verpflichtung ein durch die Besonderheit des Arbeitsverhältnisses begründetes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers zu Grunde liegt (hier: Hausmeister).
2. Die Erfüllung einer solchen Verpflichtung richtet sich nicht nach melderechtlichen, sondern nach bürgerlich-rechtlichen Kriterien (§ 7 BGB).
Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 3 POG kommt auch dann in Betracht, wenn die zugrunde liegende Maßnahme sowohl der Strafverfolgung als auch der Gefahrenabwehr dient; allerdings muss das präventive Vorgehen nach außen erkennbar werden (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2003 -12 A 10235/03.OVG -).
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Verbot eines Vereins und die Beschlagnahme seines Vermögens (hier: durch das Bundesverwaltungsgericht) wirkt ex tunc. Die einem Dritten gegenüber ergangene richterliche Anordnung (hier: des Verwaltungsgerichts) über die Durchsuchung und die Sicherstellung von in seinem Gewahrsam befindlichen Vereinsvermögen nach § 10 Abs. 2 VereinsG wird deshalb auch dann nachträglich rechtswidrig, wenn der Beschluss über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erst nach Abschluss der angeordneten Vollzugsmaßnahmen ergeht. In einem gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts angestrengten Beschwerdeverfahren ist daher festzustellen, dass die richterliche Anordnung rechtswidrig war.
Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können ihre Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit einer Sicherstellung nach § 22 Nr. 2 POG entstehen, von der verantwortlichen Person erstattet verlangen.
Die lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis bietet hierfür eine wirksame Rechtsgrundlage, setzt aber eine rechtmäßige oder bestandskräftige Sicherstellung voraus.
1. Begehrt ein Arbeitnehmer die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit, so kann sich der Arbeitgeber mit Erfolg nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG darauf berufen, diesem Wunsch stünden betriebliche Gründe entgegen, weil der Einsatz einer Ersatzkraft erforderlich sei, durch deren laufende Fortbildung unverhältnismäßige zusätzliche Kosten entstünden.
2. Dem kann der Arbeitnehmer nicht erfolgreich entgegenhalten, die Einstellung einer Ersatzkraft erübrige sich deshalb, weil er durch Arbeitsverdichtung oder Arbeitsbereitschaft außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit das bisherige Arbeitspensum auch in der verkürzten Arbeitszeit erledigen könne.
1. Ein Arbeitsverhältnis geht auch dann auf einen Betriebserwerber über, wenn es wirksam auf das Ende des Tages vor dem Betriebsübergang befristet ist und der Erwerber es nahtlos durch Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses fortsetzt.
2. In Rentenanwartschaften, die ein Arbeitnehmer für Zeiten nach der Eröffnung eines insolvenzrechtlichen Verfahrens erwirbt, tritt im Falle eines späteren Betriebsübergangs der Betriebserwerber ein. Die Masse haftet für derartige Ansprüche nur insoweit, als die besonderen Voraussetzungen einer Mithaftung des Betriebsveräußerers vorliegen.
Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt.
Die auf Betriebsratswahlen in Postunternehmen nach § 24 Abs. 1, § 26 PostPersRG, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Nr. 9 Buchst. e WahlO Post entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 15 Abs. 2 BetrVG und § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO sind verfassungsgemäß. Die Anordnung in § 15 Abs. 2 BetrVG, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, und der in § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO bestimmte Listensprung verstoßen weder gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, noch verletzen sie das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht der Gewerkschaften auf Gewährung gleicher Wettbewerbschancen bei Betriebsratswahlen.
Das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG ist verletzt, wenn der öffentliche Arbeitgeber von bereits bei ihm beschäftigten Lehrern der Sekundarstufe I eine fünfjährige Tätigkeit im Schuldienst als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Bewerbung um eine höherwertige Stelle als Lehrer der Sekundarstufe II verlangt, während er eine solche von externen Bewerbern nicht fordert. Diese Unterscheidung kann auch nicht mit Gründen der Planungssicherheit und der Sicherstellung der Unterrichtskontinuität gerechtfertigt werden.
Ein Angestellter ist nur dann durch ausdrückliche Anordnung "ständig unterstellt" iSd. VergGr. Ia Fallgr. 1b, wenn er dem Vorgesetzten unmittelbar zugeordnet ist; eine mittelbare Unterstellung im Rahmen der Behördenhierarchie reicht nicht aus.
Die Darlegung des Arbeitgebers, seine Arbeitsabläufe "bestmöglich" und "effektiv" gestalten zu wollen, ist zu allgemein, um ein von den Gerichten für Arbeitssachen nur auf Willkür überprüfbares Organisationskonzept darstellen zu können.
Ein Eigentümerbeschluss, der unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" gefasst wird und nicht nur eine unbedeutende Angelegenheit regelt, ist auf rechtzeitige Anfechtung allein deswegen für ungültig zu erklären.