Eine nachträgliche waffenrechtliche Auflage gem. § 9 Abs. 2 WaffG gegenüber dem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die Waffen außerhalb der Wohnung bei einer berechtigten Person unterzubringen, kann geboten sein, wenn in der Person des Lebensgefährten begründete Tatsachen (hier: dessen psychische Erkrankung) einen höheren Sicherheitsstandard gebieten.
1. Der Träger der Straßenbaulast hat bei der Errichtung von Bauten in Konkretisierung des § 4 FStrG eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken auszuschließen.
2. Das Interesse, den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, gehört zu den öffentlichen Belangen, denen in der planerischen Abwägung Rechnung zu tragen ist.
Urteil des 4. Senats vom 9. November 2000 - BVerwG 4 A 51.98 -