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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 778/04 vom 03.05.2006

Rechtsgebiete:FAG, SchLVO, SchulG, BGB, ArbSchG, LBG ArbSchVO
Schlagworte:Schullastenausgleich, Schullastenverordnung, Beamten-Arbeitsschutzverordnung, Geschäftsführung ohne Auftrag, Erstattungsanspruch, Schulkosten, Schutzausrüstung, Sicherheitsschuhe, Maßschuhe, Fürsorgepflicht, Arbeitgeber, Dienstherr
Stichwort:Sicherheitsschuhe
Leitsatz:1. Die nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften erforderlichen Schutzausrüstungen für Lehrer (hier: Sicherheitsschuhe für einen Technischen Lehrer) sind "übrige Schulkosten" im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 FAG und daher vom zuständigen Schulträger zu beschaffen.

2. Bei der Auswahl der Schutzausrüstungen ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt ist, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht; diese Mehrkosten hat das Land als Dienstherr und "Arbeitgeber" des betreffenden Lehrers zu tragen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 778/04




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