Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.
Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.
Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.
Bundesrecht hindert die für den Vollzug der Landesdenkmalgesetze zuständigen Landesbehörden nicht, Schifffahrtsanlagen und wasserbauliche Anlagen des Bundes unter Denkmalschutz zu stellen.
Nach § 48 WaStrG bedürfen die Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung unter Denkmalschutz gestellter Schifffahrtsanlagen und wasserbaulicher Anlagen des Bundes keiner denkmalrechtlichen Genehmigung.
Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücks kann die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich nicht mit der Begründung herleiten, die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes beeinträchtigten das Erscheinungsbild des in seinem Eigentum stehenden Baudenkmals (wie OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2003 - 1 KN 69/02 -, BauR 2004, 57).
1. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ihre rechtsaufsichtlichen Befugnisse verwirken.
2. Die Gemeinden sind grundsätzlich nicht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen und damit zum Erlass entsprechender Ausbaubeitragssatzungen verpflichtet.
3. Die Gemeinden haben bei der Bestimmung der Anteile des öffentlichen Interesses und der Anteile der Allgemeinheit am ausbaubeitragsfähigen Aufwand (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG) ein weites Ermessen. Eine Einschränkung erfährt dieses Ermessen grundsätzlich nur durch die Regelung, dass die Beiträge vorteilsgerecht zu bestimmen sind und deshalb der öffentliche Anteil am beitragsfähigen Aufwand nicht in einem Umfang festgesetzt werden darf, der zu einem nicht mehr vorteilsgerechten Anliegeranteil und damit Ausbaubeitrag führt.
1. Auslandsjäger, d.h. Personen, die als Jäger (ohne deutschen Jagdschein) Schusswaffen außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes zur Jagd verwenden wollen, sind nicht Jäger im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002. Jäger nach dieser Vorschrift ist nur der Inhaber eines gültigen Jagdscheins nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG.
2. Die Aufzählung der Bedürfnisgruppen in § 8 Abs. 1 WaffG 2002 ist nicht abschließend.
3. Für die Anerkennung eines sonstigen Bedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 2002 reicht nicht jedwedes persönliches Interesse aus.
Der Auslandsjäger muss - neben dem Nachweis der jagdlichen Verwendung der Schusswaffe im Ausland - einen triftigen Grund für den Besitz seiner Jagdflinte im Geltungsberich des Waffengesetzes geltend machen.
4. Das Interesse des Auslandsjägers, die Waffe vor unerlaubtem Zugriff im Ausland schützen und Schießfertigkeiten während des Aufenthalts in Deutschland auffrischen zu wollen, begründet nicht ein waffenrechtliches Bedürfnis.
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes über die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung beanspruchen auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung.
Die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers verstößt nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Sie ist normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.
1. Pauschalen (stadtgebietsweiten) Untersagungsverfügungen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. Art. 66 Nr. 2 BayStrWG oder § 23 Abs. 1 Nr. 1 FStrG gegen das möglicherweise drohende Aufstellen von Altkleidersammelcontainern ohne Sondernutzungserlaubnis steht in aller Regel das Fehlen einer konkreten Gefahr entgegen.
2. Eingriffsermächtigungen nach Art 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG und § 8 Abs. 7a FStrG decken nur ein Einschreiten gegen bereits eingetretene Störungen durch unerlaubte Sondernutzungen des öffentlichen Straßenraums.
3. Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einem Vorgehen nach Art. 7 Abs. 2 LStVG.
1. Zur Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde.
2. Die Zulässigkeit einer dynamischen (Fremd-)Verweisung in einer gemeindlichen Satzung (hier: Hundesteuersatzung) auf eine Landesverordnung (hier: § 1 KampfhundeV) richtet sich nach allgemeinen rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen; aus Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO ergeben sich keine Einschränkungen (a.A. OVG Münster, U.v. 25.11.2004 - 14 A 2973/02, NVwZ 2005, 606 zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f NWGO).
Der nach § 128 HGB haftende Gesellschafter einer OHG, die eine Altlast verursacht hat, kann wegen der insoweit abschließenden Regelung im Bundes-Bodenschutzgesetz nicht unmittelbar zu Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden.
1. Textdateien, die auf einer jedermann zugänglichen Internetseite in einem gängigen Dokumentenformat dauernd bereitgehalten werden, stellen unter den heuten Umständen allgemein zugängliche Informationen dar, auf die eine Behörde zur näheren Bestimmung des Bescheidsinhalts jedenfalls gegenüber einem behördlichen Adressaten verweisen darf.
2. Ob der Eigentümer einer Deponiefläche als Mitverursacher einer Altlast herangezogen werden kann, hängt von seiner Nähe zum späteren Gefahreneintritt und den sonstigen Umständen des Einzelfalls ab.
Abschluss und Vermittlung von Oddset-Wetten durch Private fallen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG.
§ 284 StGB verbietet Abschluss und Vermittlung von Oddset-Wetten, wenn diese Betätigungen nicht behördlich erlaubt sind. Dies gilt auch, wenn es - wie derzeit in Bayern - an einem normativen Erlaubnistatbestand fehlt.
Die Fernhaltung privater Veranstalter von Oddset-Wetten in Bayern verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Urteil des 6. Senats vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C 2.01 -
I. VG München vom 04.04.2000 - Az.: VG M 16 K 98.1222 -
II. VGH München vom 30.08.2000 - Az.: VGH 22 B 00.1833 -
1. Ein Scheck mit der Währungsbezeichnung "CHF" enthält eine eindeutige Anweisung an die bezogene Bank auf Zahlung in Schweizer Franken.
2. Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung auch dann, wenn eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht wird, die zunächst nicht näher aufgeschlüsselt sind. Dem Erfordernis einer ausreichenden Individualisierung der Forderungen ist Rechnung getragen, wenn die Aufschlüsselung in der Klagebegründung nachgeholt wird.
OLG München Urteil 22.08.1999 - 7 U 3422/99 -
16 HKO 861/99 LG München I
1. Die Art des durch den erledigten Verwaltungsakt bewirkten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlichen Bereich, kann im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz das für einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse begründen (im Anschluß an BVerwGE 61, 164 <166>).
2. Es ist weder unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz noch im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 GG verfassungswidrig, aufgrund des Art. 7 Abs. 2 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eine nichtöffentliche Versammlung zu verbieten.
Urteil des 1. Senats vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C 12.97 -
I. VG Regensburg vom 01.03.1994 - Az.: VG RN 11 K 93.1234 -
II. VGH München vom 24.01.1997 - Az.: VGH 24 B 94.1426 -