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Sicherheitsneugründung

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 E 1/09 vom 14.07.2009

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Beiladung, Sicherheitsneugründung, Zweckverband
Stichwort:Sicherheitsneugründung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 E 1/09



SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 310/03 vom 05.11.2003

Rechtsgebiete:SächsKomZG, SächsGemO, SiGrG
Schlagworte:Einwohnergleichwerte, Einwohnerzahl, mehrfaches Stimmrecht, Sicherheitsneugründung, Heilung, Gebührenverwaltungszuständigkeit, Gebührenertragszuständigkeit
Stichwort:Sicherheitsneugründung
Leitsatz:1. Sieht die Verbandssatzung eines Zweckverbandes für die Verbandsmitglieder ein von ihrer Einwohnerzahl abhängiges mehrfaches Stimmrecht vor, muss sie über die Ermittlung der Einwohnerzahl eine Regelung treffen, welche die eindeutige Feststellung darüber erlaubt, welches Verbandsmitglied im Zeitpunkt der Beschlussfassung wieviele Stimmen hat. Die Stichtagsregelung des § 125 Satz 1 SächsGemO greift insoweit nicht unmittelbar ein.

2. Die Sicherheitsneugründung eines Zweckverbands nach dem Sicherheitsneugründungsgesetz bewirkt nicht die Heilung von Gründungsmängeln hinsichtlich der von einem nicht wirksam gegründeten bisherigen Zweckverband erlassenen Verwaltungsakte.

3. Eine Heilung von Verwaltungsakten ohne gleichzeitige Heilung der ihnen anhaftenden Rechtsfehler ("relative" oder "gespaltene" Heilung) ist nicht denkbar.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 310/03

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 BS 49/03 vom 01.07.2003

Rechtsgebiete:SiGrG, SächsGemO
Schlagworte:Ersatzvornahme, Rechtsaufsichtsbehörde, Sicherheitsneugründung, Verbandssatzung, Zweckverband
Stichwort:Sicherheitsneugründung
Leitsatz:1. Das Sicherheitsneugründungsgesetz - SiGrG - ermächtigt die Rechtsaufsichtsbehörde nicht, die zur Sicherheitsneugründung eines Zweckverbandes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SiGrG erforderliche Vereinbarung einer Verbandssatzung durch die beteiligten Gemeinden durch Anordnungen gegen Gemeinden herbeizuführen.

2. Kommt die Sicherheitsneugründung in dem Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 SiGrG nicht zu Stande, weil sich nicht alle beteiligten Gemeinden auf eine genehmigungsfähige Verbandssatzung einigen können, so muss die Rechtsaufsichtsbehörde die Sicherheitsneugründung gemäß § 4 Abs. 1 SiGrG im Wege der Ersatzvornahme durchführen.

3. Der Einsatz von Maßnahmen der Rechtsaufsicht gemäß § 111, §§ 113 ff. SächsGemO zur Durchführung einer Sicherheitsneugründung ist ausgeschlossen.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 BS 49/03


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