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Sicherheitsleistung nach Abnahme

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OLG-THUERINGEN – Urteil, 1 U 479/01 vom 01.11.2001

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Sicherheitsleistung nach Abnahme
Stichwort:Sicherheitsleistung nach Abnahme
Leitsatz:1. Der Werkunternehmer kann nach Abnahme des Werkes oder Beendigung des Werkvertrages von dem Besteller gemäß § 648a BGB auch für bereits erbrachte Leistungen Sicherheit in Höhe des noch nicht bezahlten Werklohnes verlangen, selbst wenn der Besteller die Restzahlung wegen streitiger, unstreitiger oder nachgewiesener Mängel verweigert.

2. Leistet der Besteller die geforderte Sicherheit nicht, steht dem Werkunternehmer der volle Vergütungsanspruch unbedingt zu, ohne dass der Besteller wegen Gegenansprüchen, die sich auf das Vorliegen von Mängeln stützen, aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 1 U 479/01




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