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Sicherheitsleistung des Bestellers

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OLG-DRESDEN – Urteil, 4 U 2123/01 vom 28.02.2002

Rechtsgebiete:BGB, VOB/B
Schlagworte:Sicherheitsleistung des Bestellers, Austauschrecht des Auftragnehmers, Vorleistungspflicht
Stichwort:Sicherheitsleistung des Bestellers
Leitsatz:1. Der Werkunternehmer kann auch nach Abnahme des Werkes vom Besteller Sicherheit gemäß BGB § 648a Abs. 1 verlangen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21. Juni 1999 -2 U 801/99- BauR 1999, 1314; OLG Dresden Urteil vom 10.05.2000 -18 U 3379/99).

2. Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgerecht, hat er wegen bestehender Mängel ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe der Nachbesserungskosten ohne Druckzuschlag (anders als der 2. Senat auf der einen und der 18. Senat auf der anderen Seite.).

3. Haben die Parteien vereinbart, dass der Werkunternehmer den Gewährleistungseinbehalt durch eine Bürgschaft ablösen darf, VOB/B § 17, kann der Werkunternehmer vom Besteller Zahlung des Sicherungseinbehalts Zug-um-Zug gegen Gewährung der Bürgschaft verlangen, ohne die Bürgschaft diesem vorher ausgehändigt zu haben.
Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 4 U 2123/01




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