Es kann ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vorliegen, wenn nach öffentlicher Ausschreibung der neue Auftragnehmer die Personen- und Gepäckkontrolle an einem Flughafen mit fast 50 % der besonders ausgebildeten und bewährten Mitarbeiter des früheren Auftragnehmers aus allen Tätigkeitsbereichen (Stationsleitung, Verwaltung, Kontrollkräfte) ausführt und er mit der Übernahme dieser Mitarbeiter die Grundlage für die Fortsetzung der unverändert gebliebenen Sicherungstätigkeit geschaffen hat.