Auf die Rücknahme der rechtswidrigen Freigabe einer im Zusammenhang mit dem Verkauf gefrorenen Rindfleischs durch die Interventionsstellen der europäischen Gemeinschaft gestellten Verarbeitungssicherheit findet auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben § 48 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass zwar Vertrauensschutz im Sinne des § 48 Abs. 2 der Rücknahme entgegenstehen kann, ein darüber hinausgehendes Ermessen, auch nach Verneinung der Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz von der Rücknahme abzusehen, aber nicht eröffnet ist.