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Sicherheitsanforderungen des Deutschen Instituts für Normung

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 3 KN 4/07 KR R vom 20.11.2008

Rechtsgebiete:SGB V, SGB IX, SGB XII
Schlagworte:Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem, Kraftknoten, Transport in Werkstatt für behinderte Menschen, Transport eines nur im Rollstuhl beförderbaren behinderten Menschen - Sicherheitsanforderungen des Deutschen Instituts für Normung - erstangegangener Rehabilitationsträger iS von § 14 SGB IX
Stichwort:Sicherheitsanforderungen des Deutschen Instituts für Normung
Leitsatz:1. Die Krankenkasse kann verpflichtet sein, den Rollstuhl eines Versicherten mit Zubehörteilen zur sicheren Beförderung im Kraftfahrzeug (Kraftknotensystem) auszustatten.

2. Für die Rollstuhlbeschaffenheit zur sicheren Beförderung im Kraftfahrzeug hat die Krankenkasse nicht aufzukommen, wenn dies nur dem Besuch einer Werkstätte für behinderte Menschen dient; in solchen Fällen kann der Träger der Eingliederungshilfe leistungspflichtig sein.
Volltext: BSG - Urteil, B 3 KN 4/07 KR R




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