Ist bei einer Atemalkoholmessung die Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten, bei der es sich gegenüber der 20-minütigen Wartezeit seit Trinkende um das wesentlich bedeutendere Kriterium handelt, eingehalten worden, kann die ermittelte Messung ohne Sicherheitsabschläge zur Feststellung der zur Tatzeit vorliegenden Atemalkoholkonzentration zugrunde gelegt werden.
Bei der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist es grundsätzlich erforderlich, dass im Urteil die angewandte Messmethode sowie der berücksichtigte Sicherheitsabschlag mitgeteilt werden.
Da es sich bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren nicht um ein standardisiertes Messverfahren mit herabgesetzten Anforderungen an die Darlegung der Ordnungsmäßigkeit der Messung handelt, müssen die Feststellungen erkennen lassen, wie sich der Tatrichter von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugt hat, insbesondere anhand welcher Umstände etwa Begrenzungspfosten oder Rücklichter die Orientierungspunkte bei der Länge der Messstrecke und den gleichbleibenden oder veränderlichen Abstandsverhältnissen ermittelt wurden.
1. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges durch Feststellung der Geschwindigkeit des nachfolgenden Polizeifahrzeuges (abzüglich Sicherheitsabschlag) grundsätzlich möglich ist, wenn dabei bestimmte Regeln eingehalten werden. Dazu gehört, dass der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen nicht zu groß (Faustregel: "halber Tacho")) und die Meßstrecke ausreichend lang ist (Richtwert: "Tacho x 5"). Bei Abständen > 300 m bestehen gegen die Zuverlässigkeit dieser Messmethode aber erhebliche Bedenken, die nur durch zusätzliche tatrichterliche Feststellung ausgeräumt werden können.
2. Anders als bei geeichten Messgeräten, bei denen sich die Verkehrsfehlergrenze - und damit auch der zugunsten des Betroffenen vorzunehmende Sicherheitsabschlag - aus eichrechtlichen Vorschriften ergibt, ist es bei Verwendung nicht geeichter/justierter Geräte grundsätzlich Aufgabe des (u. U. sachverständig beratenen) Tatrichters, Fehlerquellen festzustellen und angemessen zu berücksichtigen.
3. Bei einer als zuverlässig anzusehenden Messung kann reicht ein an die Stelle der Einzelfallprüfung tretender Pauschalabzug von 20% zur Erfassung aller denkbaren Fehler aus.
Der Senat hält an seiner (strengen) Auffassung fest, dass bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG dem tatrichterlichen Urteil nicht nur die Messmethode zu entnehmen sein muss, sondern auch, mit welchem bauartzugelassenen Messgerät die Messergebnisse gewonnen sind, dass dieses Messgerät gültig geeicht war und dass die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt sind.
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG aufgrund einer Atemalkoholmessung muss den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ggf. auch hinreichend deutlich auch zu entnehmen sein, dass der Zeitablauf seit Trinkende mindestens 20 Minuten betragen hat .
1. Die tatrichterlichen Feststellungen bei einer Atemalkoholmessung sind lückenhaft, wenn der Tatrichter nicht feststellt, dass das verwendete Messgerät im Zeitpunkt der Messung noch gültig geeicht. Dafür ist der Verweis auf eine Bescheinigung für die Ersteichung des Gerätes durch die Herstellerfirma nicht ausreichend.
2. Die frühere Anordnung der Fahrerlaubnissperre steht der Gewährung des Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2 a StVG nicht entgegen (Anschluss an OLG Dresden NZV 1999, 432 = NStZ 1999, 254 = DAR 1999, 222).
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG muss dem tatrichterlichen Urteil nicht nur die Messmethode zu entnehmen sein, sondern auch, mit welchem Bauart zugelassenen Messgerät die Messergebnisse gewonnen sind, dass dieses Messgerät gültig geeicht war und dass die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt sind.
Beim Dräger Alcotest 7110 handelt es sich bei der Analyse der Atemalkoholkonzentration mit dem vorgenannten Gerät um ein standardisiertes Messverfahren. Grundsätzlich genügt deshalb in den Urteilsgründen die Angabe des Messverfahrens und der beiden Einzelwerte.