JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sicherheits- und Versorgungslage
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwGO, VwZG |
| Schlagworte: | Abschiebungshindernis, Abwesenheit, allgemeine Gefahren, extreme Gefahrenlage, Rechtskraftwirkung, Sachlage, Sicherheits- und Versorgungslage, Veränderung, Vollmacht, Widerruf, Zustellungsmangel, Zustellungsvorkehrungen |
| Stichwort: | Sicherheits- und Versorgungslage |
| Leitsatz: | 1. Einen Asylbewerber trifft kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist, wenn er nach rechts- bzw. bestandskräftigem Abschluss eines anwaltlich geführten Asylverfahrens auch bei einem dreimonatigen Auslandsaufenthalt keine besonderen Zustellungsvorkehrungen für Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Rahmen eines ohne sein Wissen eingeleiteten Widerrufsverfahrens trifft, mit dessen Einleitung er auch nicht rechnen musste. 2. Die abschiebungsrelevante Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere im Raum Kabul und in der Provinz Paktia, hat sich seit Anfang 2004 bis heute nicht so wesentlich verändert, dass der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG entgegen der Rechtskraftwirkung eines zugrundeliegenden Urteils möglich wäre; der bloße Zeitablauf oder eine veränderte rechtliche oder tatsächliche Bewertung reichen dafür nicht aus (Anwendung von BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 - BVerwGE 115 S. 118 ff.). |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 2021/06.A | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG |
| Schlagworte: | allgemeine Gefahr, bewaffneter Konflikt, Bürgerkrieg, Folgewirkung, Qualifikationsrichtlinie, Sicherheits- und Versorgungslage |
| Stichwort: | Sicherheits- und Versorgungslage |
| Leitsatz: | Der Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes unmittelbar aus Art. 15 c) der Qualifikationsrichtlinie ist auf solche ernsthaften Schäden begrenzt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu bewaffneten Konflikten und kriegsgleichen Zuständen ab einer bestimmten Größenordnung hinsichtlich Intensität und Dauer stehen, wie etwa landesweiten Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen, während die mit solchen Konflikten allgemein für die Bevölkerung mittelbar verbundenen nachteiligen Konsequenzen, wie etwa eine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, jedenfalls hinsichtlich ihrer nachträglichen Auswirkungen nicht darunter fallen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 UZ 452/06.A | |
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