Der Erlass eines Haftbefehls schließt die Erteilung sicheren Geleits nicht aus. Eine solche Entscheidung hätte zur Folge, dass der Haftbefehl nicht vollstreckt werden könnte. Die Strafkammer hat ein weites Ermessen in der Beurteilung der Frage, wie die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens gewährleistet werden kann.