1. Art. 6 Abs. 1 GG hindert die Abschiebung nur dann und verpflichtet zu einer Duldung, wenn die Eheschließung sicher erscheint und unmittelbar bevorsteht.
2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn Unterlagen für die Eheschließung zwar vorgelegt sind, aber Zweifel an deren Echtheit bestehen.
Art. 6 Abs. 1 GG hindert die Abschiebung und verpflichtet zu einer vorübergehenden Duldung, wenn das Standesamt bereit ist, die Eheschließung alsbald vorzunehmen und einen konkreten Termin bestimmt hat.