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sic-non-Fall

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Beschluss, 7 Ta 162/08 vom 24.06.2009

Rechtsgebiete:ZPO, GVG
Schlagworte:PKH, Verweisungsbeschluss, Rechtsweg, sic-non-Fall
Stichwort:sic-non-Fall
Leitsatz:1. Wird eine beim Arbeitsgericht erhobene Klage gemäß § 17 a GVG in den Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen, so ist grundsätzlich auch nur das Gericht, an das verwiesen wurde, für die Entscheidung über einen mit der Klage verbundenen PKH-Antrag zuständig.

2. Kommt der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO endgültig zum Stillstand, bevor ein Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Rechtskraft erlangt hat, hat ausnahmsweise das Arbeitsgericht über den PKH-Antrag zu entscheiden, wenn dieser im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens bescheidungsreif war und dem Antragsteller wegen der Vermögenslosigkeit seines Prozessgegners eine Aufnahme des Verfahrens nicht zumutbar ist.

3. Auch in einem solchen Fall darf bei der Prüfung der Erfolgsaussichten i.S.v. § 114 ZPO nicht auf die Unzulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs abgestellt werden.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 7 Ta 162/08



HESSISCHES-LAG – Beschluss, 16 Ta 90/08 vom 14.05.2008

Rechtsgebiete:GVG, ArbGG
Schlagworte:Rechtsweg, Zuständigkeit, Arbeitsgerichte, sic-non-Fall
Stichwort:sic-non-Fall
Leitsatz:Ein die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründender "sic-non-Fall" kann auch dann gegeben sein, wenn eine Zahlungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Das ist dann der Fall, wenn Annahmeverzugsansprüch nur in Betracht kommen, wenn eine ausgesprochene mündliche Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Verstosses gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB unwirksam ist.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 16 Ta 90/08

LAG-KOELN – Beschluss, 7 Ta 206/07 vom 18.10.2007

Rechtsgebiete:ArbGG, GVG
Schlagworte:Rechtsweg, Arbeitsgerichtsbarkeit, GmbH-Geschäftsführer, sic-non-Fall, Zusammenhangsstreitigkeit
Stichwort:sic-non-Fall
Leitsatz:1. Ein Rechtsstreit, bei dem der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aufgrund einer sog. sic-non-Konstellation eröffnet ist, kommt als "Hauptsache" für eine Zusammenhangsklage i. S. v. § 2 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht (Anschluss an BAG NZA 2003, 1163 ff.).

2. Scheidet eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 ArbGG wegen § 5 Abs 1 S. 3 ArbGG aus, kann sie auch nicht durch § 2 Abs. 3 ArbGG begründet werden.

3. Unabhängig davon spricht viel dafür, § 2 Abs. 3 ArbGG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Streitgegenstände der arbeitsgerichtlichen Hauptklage den Schwerpunkt - und nicht lediglich einen Nebenpunkt - der in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Gesamtstreitkonstellation bilden müssen.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 7 Ta 206/07

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 181/04 vom 26.04.2006

Rechtsgebiete:ZPO, EGBGB, HGB
Schlagworte:Internationale Zuständigkeit, Niederlassung, Gerichtsstand des Vermögens, Erfüllungsort, Rechtswegzuständigkeit, sic-non-Fall, Arbeitnehmerstatus, Sozialversicherung, Versorgungsschaden, Rechtswahl
Stichwort:sic-non-Fall
Leitsatz:1. Die gewerberechtliche Abmeldung der hiesigen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens steht der Annahme der internationalen Zuständigkeit des deutschen Gerichts gem. §§ 23 und/oder 29 ZPO nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung am alten Standort noch Vermögen vorhanden ist und Abwicklungsarbeiten durchgeführt werden.

2. Ist streitig, ob der Mitarbeiter einer türkischen Bank als Arbeitnehmer im Sinne des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts oder als Beamter bzw. beamtenähnlicher "Verwaltungsangestellter" im Sinne des türkischen Rechts anzusehen ist, so entscheidet die Frage, das Recht welchen Staates anwendbar ist, zugleich über die Begründetheit der Klage.

3. Ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 30 Abs. 2 EGBGB kann ausnahmsweise dann eine "engere Verbindung zu einem anderen Staat" aufweisen, wenn Vertragspartner eine ausländische Aktiengesellschaft ist, die sich zu 99.9 % im Eigentum des ausländischen Staates befindet.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 181/04


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