Für die Frage der Rückkehrgefährdung eines Kurden, der sich im Bundesgebiet öffentlich als Kriegsdienstverweigerer bekannt hat, ist entscheidend, ob Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei von der Polizeibehörde im Rahmen der Einreisekontrolle dem Verdacht der Mitgliedschaft oder der Unterstützung der PKK ausgesetzt sein wird.
Allein der Anschluss an Kriegsdienstverweigerungsorganisationen oder die Teilnahme an Kriegsdienstverweigerungsaktionen genügt für die Annahme einer Rückkehrgefährdung nicht.