1. Ein sog. Kernbereichsversagen eines Polizeibeamten im sittlichen Bereich führt noch nicht dazu, dass "regelmäßig" die Höchstmaßnahme zu verhängen wäre. Zwar ist die Entfernung aus dem Dienst in derartigen Fällen typischerweise in Betracht zu ziehen; ob eine solche oder eine mildere Disziplinarmaßnahme angemessen ist, setzt jedoch eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles voraus.
2. Einzelfall eines im Verkehrserziehungsdienst tätigen Polizeibeamten, der sich im Rahmen des Verkehrserziehungsunterrichts des sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. Schutzbefohlenen schuldig gemacht hat (Disziplinarmaß: Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt)