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Sexuelle Belästigung

Entscheidungen der Gerichte

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 410/08 vom 04.03.2009

1) Eine begangene sexuelle Belästigung macht die Weiterbeschäftigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht per se kraft Gesetzes unzumutbar.

2) Auch bei nur verbalen sexuellen Belästigungen durch einen langjährig beschäftigten männlichen Arbeitnehmer kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung verhältnismäßig sein (Abgrenzung zu ArbG Kaiserlautern vom 27.3.2008 - 2 Ca 1784/07).

BAG – Urteil, 3 AZR 20/07 vom 14.01.2009

Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand.

BAG – Urteil, 9 AZR 985/07 vom 16.12.2008

Nach § 7 Abs. 1 Buchst. a Vorruhestand-TV/FST erlischt der Anspruch auf Vorruhestandsgeld "mit Beginn des Monats, von dem ab die/der ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbeiter Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann". Diese Regelung verstößt für Handlungen, die bei Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 bereits abgeschlossen waren, gegen das Benachteiligungsverbot des § 81 Abs. 2 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung vom 23. April 2004.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 9 TaBV 141/08 vom 11.12.2008

1. Ein Betriebsratsvorsitzender, der für seine tatsächlichen oder vermeintlichen Bemühungen um die Einstellung einer Mitarbeiterin oder deren Vertragsverlängerung sexuelle Gegenleistungen von ihr verlangt und die Mitarbeiterin ständig sexuell belästigt, missbraucht sein Betriebsratsamt und ist auf Antrag des Arbeitgebers aus dem Betriebsrat auszuschließen.

2. Ein Beteiligter (hier der Betriebsratsvorsitzende) kann in entsprechender Anwendung von § 247 StPO für die Dauer einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Zeugin in seiner Anwesenheit nicht aussagen kann (hier über seine sexuellen Belästigungen) und sich sogar weigert, in seiner Anwesenheit den Sitzungssaal zu betreten. Das Gericht hat den Beteiligten nach Beendigung der Zeugenvernehmung über den wesentlichen Inhalt der Aussage zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, sein Fragerecht auszuüben.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 1 Sa 547/08 vom 25.11.2008

Nach den in § 12 Abs. 3 AGG übernommenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat bei sexuellen Belästigungen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses - von Extremfällen abgesehen - regelmäßig eine Abmahnung vorauszugehen. Sind mehrere Maßnahmen geeignet und möglich, die Benachteiligung infolge sexueller Belästigung für eine Arbeitnehmerin abzustellen, so hat der Arbeitgeber diejenige zu wählen, die den Täter am wenigsten belastet. Dies gilt umso mehr, wenn in der Dienststelle eine Dienstvereinbarung gilt, die gestufte Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers für den Fall sexueller Belästigungen vorsieht.

THUERINGER-OVG – Urteil, 8 DO 584/07 vom 06.11.2008

Aus der aktenkundigen disziplinarrechtlichen Einleitungsverfügung des
zuständigen Vorgesetzten muss sich hinreichend deutlich ergeben, dass gegen den Beamten tatsächlich ein Disziplinarverfahren begonnen werden soll.

Nur wenn die Klageschrift geeignet ist, die gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 ThürDG zu erfüllen, ermöglicht § 27 Abs. 3 ThürDG eine nicht vollständige Ermittlung des Sachverhalts und ein Absehen von der Schlussanhörung des Beamten.

Die Klageschrift selbst muss alle für eine Entscheidung des Disziplinargerichts bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel aufführen. Dazu sind die Erkenntnisse darzulegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine ausschließlich durch das Gericht zu verhängende Disziplinarmaßnahme ergeben. Erforderlich ist insoweit, dass hinsichtlich der wesentlichen Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, die Ermittlungen abgeschlossen sind oder die Tatsachen entweder unstreitig sind bzw. anhand der bisherigen Ermittlungen bewiesen oder jedenfalls unter Beweis gestellt werden können. Einlassungen des Beamten, die für die Ahndung eines Vergehens relevant sein können, muss nachgegangen worden sein.

Die Verletzung der Rechte des Beamten, im behördlichen Disziplinarverfahren an der Vernehmung von Zeugen teilzunehmen (§ 30 Abs. 4 ThürDG), kann durch die ordnungsgemäße Vernehmung der Zeugen im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, ohne dass es der Zurückverweisung des Verfahrens zur Mängelheilung an die Disziplinarbehörde bedarf.

Die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgrundsatzes führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Disziplinarverfahrens.

Einzelfall: Aberkennung des Ruhegehalts nach mehreren sexuellen Belästigungen von Studentinnen und einer Verwaltungsangestellten durch einen inzwischen pensionierten Professor einer Musikhochschule.

BAG – Urteil, 9 AZR 791/07 vom 16.09.2008

Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Diese Pflicht beruht für Altfälle auf § 81 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung (aF). Übersehen die für den Arbeitgeber handelnden Personen den Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft und verstößt der Arbeitgeber deshalb gegen seine Pflichten aus § 81 SGB IX aF, wird eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermutet. Die unterlassene Kenntniserlangung der in seinem Einflussbereich eingesetzten Personen wird dem Arbeitgeber als objektive Pflichtverletzung zugerechnet. Auf ein Verschulden der handelnden Personen kommt es nicht an.

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 10/08 vom 12.08.2008

Einzelfallentscheidung zu einer verhaltensbedingten Kündigung eines Lehrers, die mit dem Vorwurf begründet wurde, der Arbeitnehmer habe es in seinem Sportunterricht im Umgang mit den ihm anvertrauten Mädchen aus der 9. Klasse an der gebotenen Zurückhaltung bei körperlichen Berührungen und bei Gesprächsthemen mit sexuellem Bezug fehlen lassen. Die Kündigungsschutzklage hatte Erfolg, da die Vorwürfe inzwischen nicht mehr zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden konnten.

BAG – Beschluss, 1 ABR 40/07 vom 22.07.2008

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in einem Verhaltenskodex das Verhalten der Arbeitnehmer und die betriebliche Ordnung regeln will. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen begründet nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk.

BAG – Urteil, 6 AZR 307/06 vom 26.10.2006

Enthält eine kirchliche Vergütungsregelung (hier: BAT-KF) hinsichtlich eines an den Familienstand anknüpfenden Vergütungsbestandteils (Ortszuschlag) für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Regelungslücke, kann diese von den staatlichen Arbeitsgerichten nicht durch Gleichstellung der Lebenspartner mit Verheirateten geschlossen werden, solange nicht feststeht, dass ein solcher Lückenschluss mit dem Selbstverständnis der beteiligten Kirchen im Einklang steht.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 163/06 vom 27.09.2006

1) Nicht nur das körperliche Berühren der Brust ist geeignet, eine sexuelle Belästigung darzustellen. Auch wer am Arbeitsplatz die allgemein übliche minimale körperliche Distanz zu einem Mitarbeiter/ einer Mitarbeiterin regelmäßig nicht wahrt, sondern diese(n) gezielt unnötig und wiederholt anfasst bzw. berührt, teilweise mit dem Bemerken " stell dich nicht so an", oder gar sich mit seinem Körper an den/die Mitarbeiter(in) herandrängelt, obwohl all diese Kontakte erkennbar nicht erwünscht sind, begeht eine sexuelle Belästigung.

2) Für die Bewertung einer Handlung als sexuelle Belästigung kommt es nicht auf eine etwaige "Attraktivität" der Betroffenen an. Eine sexuelle Belästigung erhält nicht dadurch weniger Gewicht, dass ein am Verfahren Beteiligter die Betroffene nicht attraktiv und anziehend findet und deshalb deren Empfindung einer Handlung als sexuelle Anmache für abwegig hält.

3) Legt ein Vorgesetzter einer ihm unterstellten Arbeitnehmerin unerwartet und unaufgefordert im Dienst unter vier Augen pornographische Bilder mit der Aufforderung vor, solche auch von ihr fertigen zu können, was sofort zurückgewiesen wird, und ergänzt er seine Äußerungen gleichwohl dahin, die Fotos sehe ja keiner, greift er unerwünscht in die Intimsphäre dieser Arbeitnehmerin ein.

4) Für die Frage der Bewertung einer Handlung als sexuelle Belästigung ist das Bildungsniveau der betroffenen Person unbeachtlich. Ebenso ist nicht von Bedeutung, ob die Arbeitnehmerin BILD-Leserin ist und manchmal einen burschikosen Umgangsstil zeigt.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 508/04 vom 07.07.2005

1.) Der "Klaps" mit dem Handrücken auf den Po ist geeignet, den Tatbestand einer sexuellen Belästigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 BeschSchG zu erfüllen.

2.) Ein Anspruch auf Widerruf der Behauptung einer sexuellen Belästigung setzt voraus, dass die Behauptung nachweislich unwahr ist. Für den Anspruch auf Unterlassung einer solchen Behauptung reicht es aus, dass die Behauptung nicht erweislich wahr ist.

3.) Zur Beweiswürdigung in einem derartigen Einzelfall.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 13 TaBV 113/03 vom 27.01.2004

Bei monatelanger sexueller Belästigung durch körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BeschSchG) kann das Arbeitsverhältnis regelmäßig auch ohne vorherige Abmahnung außerordentlich gekündigt werden.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 24/03 vom 13.06.2003

1. Sofortige weitere Beschwerde eines Mündels, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, im Verfahren der Entlassung eines Vormunds.

2. Zu den Voraussetzungen der Entlassung eines Vormunds.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 20/01 vom 24.07.2001

1. Zur Frage, ob es sittenwidrig sei, einen Lebenspartners als Erbe einzusetzen, wenn dadurch nahe Angehörigen umgangen werden.

2. Es besteht kein Anfechtungsgrund wegen eines Motivirrtums, wenn der Erblasser trotz späterer Kenntnis seines Irrtums seine vom Irrtum beeinflußte testamentarische Verfügung bewusst fortgelten lässt

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 97/01 vom 23.05.2001

Zur Frage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Sterilisation bei einer Schwwangerschaftserwartung.

BGH – Urteil, 1 StR 257/00 vom 21.09.2000

StPO § 247 Satz 1, § 338 Nr. 5
BGB § 1896, § 1897

Eine Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 StPO kann nicht darauf gestützt werden, daß ein gemäß § 1897 BGB bestellter Betreuer der Vernehmung des Betreuten in Anwesenheit des Angeklagten widersprochen hat.

BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -

BGH – Beschluss, 2 StR 213/00 vom 28.06.2000

StGB vor § 1 Wahlfeststellung

Bleibt offen, ob der sexuelle Mißbrauch einer Schutzbefohlenen vor oder nach dem 14. Geburtstag des Tatopfers begangen wurde, so ist der Täter auch dann auf wahldeutiger Tatsachengrundlage unter Anwendung des Zweifelssatzes nach § 174 StGB zu verurteilen, wenn bei Annahme des früheren Tatzeitraums für dieses Delikt - nicht jedoch für den tateinheitlich verwirklichten sexuellen Mißbrauch eines Kindes - das Verfahrenshindernis der Verjährung eingreift.

BGH, Beschluß vom 28. Juni 2000 - 2 StR 213/00 -
LG Aachen

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 178/99 vom 16.06.2000

Ist in der Teilungserklärung ein Teileigentum als Sauna ausgewiesen, darf dort kein "Pärchentreff" oder "Swinger-Club" betrieben werden.

BAG – Beschluss, 2 ABR 1/00 vom 08.06.2000

Leitsätze:

1. Die vom Arbeitgeber gemäß § 2 BeschSchG zu treffenden vorbeugenden Schutzmaßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz berechtigen ihn nicht, der sexuellen Belästigung beschuldigte Arbeitnehmer zu entlassen, wenn ihnen eine entsprechende Tat nicht nachgewiesen werden kann. Auch § 4 BeschSchG gewährt insoweit kein Kündigungsrecht.

2. Eine Kündigung wegen des Verdachts sexueller Belästigung bleibt nach allgemeinen Grundsätzen zulässig.

Hinweise des Senats:

vgl. Senatsbeschluß vom 16. September 1999 - 2 ABR 68/98 -

Aktenzeichen: 2 ABR 1/00
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Beschluß vom 8. Juni 2000
- 2 ABR 1/00 -

I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 4 BV 90/98 -
Beschluß vom 15. Januar 1999

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 12 TaBV 35/99 -
Beschluß vom 8. Dezember 1999

BGH – Urteil, 2 StR 248/99 vom 20.10.1999

StGB §§ 177 Abs. 1, 3. Alt., 179 Abs. 1 F: 1. Juli 1997

1. Zur Verwirklichung der dritten Alternative des § 177 Abs. 1 StGB reicht es aus, daß sich der Täter bei Vornahme der sexuellen Handlungen die schutzlose Lage des Opfers bewußt zunutze macht, um den der Tat entgegenstehenden Willen des Opfers zu überwinden. Worauf die schutzlose Lage beruht, ist unerheblich.

2. § 179 StGB kommt als Auffangtatbestand dann in Betracht, wenn das Opfer keinen der Tat entgegenstehenden Willen bilden kann.

BGH, Urt. vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99 -
LG Köln

BAG – Urteil, 2 AZR 712/98 vom 16.09.1999

Leitsätze:

1. Hat sich ein Arbeitgeber selbst gebunden, bei bestimmten Verhaltensverstößen vor Ausspruch einer Kündigung zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch zu führen, so verstößt eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne ein solches Gespräch zu führen, regelmäßig gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb sozialwidrig (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1996 - 2 AZR 74/95 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung).

2. Art. 5 Abs. 1 der Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993, wonach bei Verstößen gegen Loyalitätsobliegenheiten vor Ausspruch einer Kündigung mit der kirchlichen Mitarbeiterin bzw. mit dem kirchlichen Mitarbeiter ein Beratungsgepräch bzw. ein "klärendes Gespräch" zu führen ist, enthält eine solche bindende Verfahrensnorm.

3. Zu den Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO).

Aktenzeichen: 2 AZR 712/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. September 1999
- 2 AZR 712/98 -

I. Arbeitsgericht
Essen
- 6 Ca 2708/97 -
Urteil vom 9. Dezember 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 7 Sa 425/98 -
Urteil vom 13. August 1998

BGH – Urteil, 1 StR 618/98 vom 30.07.1999

StPO § 244 Abs. 4 Satz 2

Wissenschaftliche Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen (Glaubhaftigkeitsgutachten).

BGH, Urt. vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 -
LG Ansbach

BGH – Beschluss, 1 StR 326/99 vom 21.07.1999

Die kupplerische Zuhälterei nach § 181a Abs. 2 StGB setzt eine tatsächlich erfolgte Prostitutionsausübung voraus.

BGH – Urteil, 2 StR 28/99 vom 16.06.1999

StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1

§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfaßt sowohl das Eindringen in den Körper des Opfers als auch in den des Täters.

BGH, Urteil vom 16. Juni 1999 - 2 StR 28/99 -
LG Köln

BGH – Urteil, 3 StR 240/98 vom 24.03.1999

StGB n.F. § 184 Abs. 3 und 4, § 176 Abs. 3 Nr. 2
StGB a.F. § 176 Abs. 5 Nr. 2
LPG-NW § 7 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1

1. Pornogaphische Filme und Photographien haben den sexuellen Mißbrauch von Kindern auch dann zum Gegenstand, wenn die Aufnahmen zwar unmittelbar nur die Vornahme der sexuellen Handlungen der Kinder an sich selbst zeigen, sich aber aus dem Kontext der Aufnahme ergibt, daß das Kind von einem anderen, z.B. dem Photographen, hierzu aufgefordert worden ist.

2. Die Vervielfältigung von Videofilmen mittels zweier Videorecorder ist keine Herstellung in einem zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahren im Sinne von § 7 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes, so daß die Tat nicht der kurzen presserechtlichen Verjährung des § 25 Abs. 1 Satz 1 LPG unterfällt.

BGH, Urteil vom 24. März 1999 - 3 StR 240/98 -
LG Mönchengladbach

BGH – Beschluss, 3 StR 2/99 vom 10.03.1999

StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 i.d.F. des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998

Ist eine Straftat zur Zeit der Urteilsverkündung und des Revisionsverfahrens ein Verbrechen, so ist dies für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des Nebenklägers in der Revisionsinstanz maßgebend, auch wenn die Straftat zum Zeitpunkt ihrer Begehung lediglich die Voraussetzungen eines Vergehenstatbestandes erfüllt.

BGH, Beschl. vom 10. März 1999 - 3 StR 2/99 -
LG Hildesheim

BGH – Urteil, 1 StR 94/98 vom 29.07.1998

StPO § 200 § 265 Abs. 1, 4 § 273 Abs. 1
StPO § 261

1. a) Bei einer - durch die Natur der Sache bedingt - im Tatsächlichen ungenauen Fassung der Anklageschrift ist das Gericht verpflichtet, dem Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren, sobald sich die Möglichkeit der genaueren Beschreibung des Tatablaufs ergibt (im Anschluß an BGHSt 40, 44, 48).

1. b) Das Gericht muß in einem solchen Fall den Angeklagten durch ausdrücklichen Hinweis konkret und eindeutig unterrichten, welchen genaueren Tatablauf es dem weiteren Verfahren zugrundelegen will; diese Unterrichtung muß - regelmäßig im Hauptverhandlungsprotokoll - dokumentiert werden.

2. Wird bei Aussage gegen Aussage diejenige des einzigen Belastungszeugen hinsichtlich einzelner Taten oder Tatmodalitäten widerlegt, kann seinen übrigen Angaben nur gefolgt werden, wenn außerhalb der Aussage Gründe von Gewicht für ihre Glaubhaftigkeit vorliegen; dies ist in den Urteilsgründen darzulegen.

BGH, Urt. vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 -
LG Bamberg

BGH – Beschluss, 3 StR 204/98 vom 27.05.1998

StGB § 177 (n. F.)

Zur Anwendung des § 177 StGB i.d.F. des 6. StrRG, wenn es bei einem Vergewaltigungsversuch nur zu einer sexuellen Nötigung des Opfers gekommen ist.

BGH, Beschl. v. 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98 -
LG Hildesheim

BAG – Urteil, 2 AZR 455/97 vom 22.01.1998

Leitsatz:

Zu den Urkunden, die eine Restitutionsklage gegen ein eine Kündigungsschutzklage abweisendes Urteil begründen könnten, zählen weder ein Vernehmungsprotokoll über entlastende Zeugenaussagen nach Rechtskraft noch der nachfolgende Beschluß des Strafgerichts, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.

Aktenzeichen: 2 AZR 455/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 22. Januar 1998
- 2 AZR 455/97 -

I. Arbeitsgericht
Kiel
Urteil vom 23. Oktober 1995
- 2a Ca 1947/95 -

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
Urteil vom 05. Juni 1997
- 5 (4) Sa 10/97 -

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