Die Bestellung eines anwaltlichen Beistandes für die qualifiziert nebenklageberechtigte Verletzte schon im Ermittlungsverfahren nach § 406g Abs. 3 StPO setzt in einschränkender Auslegung des Gesetzeswortlautes voraus, dass mindestens ein ausreichend ermittlungsfähiger Tatverdacht gegeben ist.
Der Verdacht einer sexuellen Nötigung der früheren Lebensgefährtin rechtfertigt jedenfalls dann nicht die Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung, wenn es sich um eine einmalige Beziehungstat handelt und keinerlei Anhaltspunkte für andere Sexualstraftaten des Beschuldigten vorliegen. das gilt auch dann, wenn der Beschuldigte wegen Delikten der einfachen und mittleren Kriminalität mehrfach vorbestraft ist.